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Ratsinformation
Antrag der MBL-Fraktion - VO/1705/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der MBL-Fraktion betr. Reduzierung der Beleuchtung der Stadtautobahn
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der MBL-Fraktion
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Magistrat
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Vorberatung
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|
●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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Sep 18, 2007
| |||
●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Sep 25, 2007
| |||
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Sep 28, 2007
|
Sachverhalt
Begründung:
Siehe
angefügter Brief der Bundesanstalt für Straßenwesen.
Dr. Hermann Uchtmann
Anlage
Sehr geehrter Herr Heuser,
die Beleuchtung von Straßen soll die öffentliche Ordnung und Sicherheit unterstützen, sie soll gestalterische Gesichtspunkte zur Verschönerung der Städte und Gemeinden beachten und sie soll die Verkehrssicherheit für den Fahrzeug- und Personenverkehr in den Dunkelstunden gewährleisten.
Es besteht aber keine generelle Pflicht einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kreise, Kommunen), die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Straßen zu beleuchten. Deshalb ist nicht abschließend geklärt, wann, wo und unter welchen Bedingungen die Pflicht zur Beleuchtung einer Straße besteht. Mehrheitlich gilt folgende Auffassung: Die Beleuchtungspflicht einer Gebietskörperschaft entsteht aus der ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherheitspflicht, wobei eine Beleuchtungspflicht nur in konkreten Gefahrenbereichen besteht. Die Meinungen darüber, was eine Gefahrenstelle ist, gehen leider weit auseinander. Gefahrenstellen können u.a.
- gefährliche Straßenkreuzungen
- scharfe Kurven
- Fußgängerüberwege
- Baustellen
- Unvorhersehbare Straßenverengungen oder
- Verkehrsinseln
sein. Hier gilt u.U. eine Beleuchtungspflicht sowohl inner- als auch außerorts. Im übrigen wird eine Beleuchtungspflicht nur innerorts angenommen und hier auch nur für bebaute Gebiete sowie von Straßen, die bebaute Gebiete miteinander verbinden.
Wenn beleuchtet wird, gilt allerdings der Grundsatz, dass die Beleuchtung nach den gültigen Regelwerken, derzeit der DIN / DIN EN 13201, durchgeführt wird.
Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
S. Jacobi
Bundesanstalt für
Straßenwesen
Referat Straßenausstattung
Dr. Sandra Jacobi
Brüderstraße 53
51427 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 2204 43 547
Fax: +49 (0) 2204 43 408

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