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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/0017/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

den beigefügten I. Nachtrag zur Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Universitätsstadt Marburg (Kindertagespflegesatzung)

 

zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Im Januar 2007 trat für die Stadt Marburg erstmals eine Kindertagespflegesatzung in Kraft. Nach dieser Satzung wurde das Essensgeld entsprechend der Regelung für Kinderbetreuungseinrichtungen pauschal festgelegt und von der Stadt zusammen mit den monatlichen Kostenbeiträgen eingezogen. Die Stadt leitete das Essensgeld dann an die Tagespflegepersonen (TPP) zusammen mit der städtischen Zuwendung und den BAMBINI-Landesmitteln weiter. Das Essensgeld sollte die Aufwendungen der TPP für Nahrungsmittel abdecken.

 

Diese Regelung ergab in einigen wenigen Fällen Probleme, wenn Eltern selber für die Verpflegung während der Betreuung bei einer TPP sorgten (z.B. durch Mitbringen von Baby-Nahrung oder durch abwechselndes Kochen für alle Kinder einer TPP). In diesen Fällen entstanden den TPP keine oder nur geringe Kosten für die Versorgung der Kinder mit Essen, während die Eltern durch die in der Satzung festgelegte Zahlung an die Stadt quasi doppelt zahlen bzw. sich die Differenz von den TPP zurückholen mussten.

 

Der I. Nachtrag sieht nun vor, dass TPP, wenn sie keine pauschale Zahlung des Essensgeldes von der Stadt Marburg wünschen, mit den Eltern direkt ein monatliches Verpflegungsgeld vereinbaren können. Die Stadt wird das Essensgeld nur noch dann einziehen und weiterleiten, wenn die TPP die bisherige Variante eines pauschalen Essensgeldes beibehält. In allen anderen Fällen zahlen die Eltern an die Stadt lediglich die Kostenbeiträge für die Betreuung und das individuell vereinbarte Essensgeld direkt an die TPP. Die Zuwendungsvereinbarung mit den TPP wird so geändert, dass die TPP sich für eine der Wahlmöglichkeiten – Essenspauschale über Stadt vs. individuelle Aushandlung mit Eltern – festlegen müssen.

 

Ferner wird die Möglichkeit einer Kündigung nicht nur zum Monatsende, sondern auch zum 15. eines Monats eingeführt, da Kindertageseinrichtungen in einigen Fällen auch zum 15. eines Monats aufnehmen. Daneben gibt es kleinere redaktionelle Überarbeitungen.

 

Für die Stadt Marburg ergeben sich durch diese Satzungsänderung keinerlei Auswirkungen, da die Einnahmen aus den Essensgeldzahlungen vollständig an die TPP weitergeleitet wurden, so dass den Mindereinnahmen im gleichen Umfang Minderausgaben gegenüber stehen werden.

 

Mit dem Vorstand des Tagesmüttervereins wurden diese Änderungen besprochen, der Tagesmütterverein begrüßt diesen I. Nachtrag.

 

Der Jugendhilfeausschuss wird sich am 14. Februar 2008 mit dem I. Nachtrag befassen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, dem I. Nachtrag zur Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Universitätsstadt Marburg (Kindertagespflegesatzung) zuzustimmen.

 

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                                    Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                                         Bürgermeister

 

 

I. Nachtrag

 

zur Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte

Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach §43 SGB VIII

in der Universitätsstadt Marburg

 

 

Kindertagespflegesatzung

 

 

Aufgrund des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1163), zuletzt geändert durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) zum 01.01.2005 und durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum 01.10.2005 (BGBl. I., S. 2729) hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am XX.XX.XXXX folgenden I. Nachtrag zur Kindertagespflegesatzung beschlossen:

 

 

I.

 

§ 3 sowie die § 4 Absatz (2) und (3) und § 5 Absatz (2) werden wie folgt geändert:

 

 

§ 3

 

 

(1)        Für die Erziehung, Bildung und Betreuung von Tageskindern bei qualifizierten Kindertagespflegepersonen nach § 1, Absatz (1), erhebt die Stadt Marburg folgende Kostenbeiträge, die den städtischen Kindergartengebühren für einen Halbtags-, einen Mittags- oder einen Ganztagsplatz entsprechen:

 

 

(1.1)            Die monatlichen Kostenbeiträge betragen je Kind für den Besuch im Zeitraum

                                                                                                                        01.09.2007 bis 31.08.2008

 

(1.1.1) Kindertagespflege mit einer wöchentlichen

Betreuungszeit von 15 bis unter 22,5 Stunden   91,00 €

 

(1.1.2) Kindertagespflege mit einer wöchentlichen

Betreuungszeit von 22,5 bis unter 30 Stunden 119,00 €

 

(1.1.3) Kindertagespflege mit einer wöchentlichen

Betreuungszeit von 30 bis unter 45 Stunden 139,00 €

 

            Es erfolgt eine jährliche Fortschreibung der Kostenbeiträge entsprechend § 2 der Kindergartensatzung.

 

(2)        Zur Deckung der Verpflegungskosten wird ein monatliches Verpflegungsgeld festgesetzt, das zusätzlich zu den Kostenbeiträgen (1.1.1 bis 1.1.3) an die Stadt Marburg zu zahlen ist. Die Höhe des Verpflegungsgeldes darf die Ausgaben für die Bereitstellung der Verpflegung nicht überschreiten. Bei einer täglichen Betreuungsdauer über 5 Stunden wird ein Mittagessen angeboten.

 

(3) Abweichend von Absatz (2), Satz 1, können die Tagespflegepersonen mit den Eltern ein monatliches Verpflegungsgeld vereinbaren, das direkt von den Eltern an die Tagespflegeperson zu zahlen ist. Alle damit verbundenen Zahlungsmodalitäten regeln Tagespflegeperson und Eltern untereinander.

 

(4)        Die monatlichen Kostenbeiträge sowie ggf. das Verpflegungsgeld nach Absatz (2) sind im Voraus zum 1. des Monats an die Stadt Marburg zu zahlen.

 

(5)        Werden mehrere Kinder einer Familie in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Marburg und / oder Kindertagespflege betreut, so werden die Kostenbeiträge für das zweite Kind auf 70% und für das dritte Kind auf 50% der jeweiligen Kostenbeiträge herabgesetzt. Für jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben.

 

(6)        Ist die finanzielle Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern oder dem Elternteil nicht zuzumuten (Härtefälle), wird der Kostenbeitrag nach den Zuschuss-/Nachlass-Richtlinien gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen.

 

(7)        Die Voraussetzungen für Befreiungen und Erlasse nach den Absätzen (5) und (6) müssen jeweils beantragt und nachgewiesen werden.

 

(8)        Nach Maßgabe dieser Satzung wird je Kind ein Tagespflegeverhältnis bezuschusst. Ferner wird eine Tagespflege nur dann bezuschusst, wenn für das entsprechende Kind keine andere institutionelle Betreuung in Anspruch genommen wird.

 

 

§ 4

 

 

(2)        Die Kostenbeiträge und das Verpflegungsgeld nach § 3, Absatz (2), sind sowohl während der Urlaubszeit der Kindertagespflegeperson als auch bei Krankheit oder bei entschuldigtem bzw. unentschuldigtem Fernbleiben des Tageskindes voll zu entrichten.

 

(3)        Die Kindertagespflegeperson bietet in Absprache mit den Eltern für die in der Vereinbarung der Stadt mit den Tagespflegepersonen geregelten Urlaubstage keine Betreuung an.

 

 

§ 5

 

 

(2)        Eine Abmeldung kann zum 15. oder zum Ende eines Monats erfolgen. Sie muss dem Fachdienst Kinderbetreuung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich vorliegen.

 

 

II.

 

 

Dieser I. Nachtrag tritt mit Wirkung zum 1. März 2008 in Kraft.

 

 

Marburg,

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

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