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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/0017/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: I. Nachtrag zur Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Universitätsstadt Marburg (Kindertagespflegesatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 51 - Zentrale Jugendhilfedienste
- Bearbeiter*in:
- Anke Rühl
- Verfasser*in:
- Herr Meyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend und Gleichstellung
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Vorberatung
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Feb 6, 2008
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Feb 12, 2008
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Feb 15, 2008
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird
gebeten,
den beigefügten
I. Nachtrag zur Satzung
über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit
einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Universitätsstadt Marburg
(Kindertagespflegesatzung)
zu beschließen.
Sachverhalt
Begründung:
Im Januar 2007 trat für die Stadt Marburg erstmals eine
Kindertagespflegesatzung in Kraft. Nach dieser Satzung wurde das Essensgeld
entsprechend der Regelung für Kinderbetreuungseinrichtungen pauschal festgelegt
und von der Stadt zusammen mit den monatlichen Kostenbeiträgen eingezogen. Die
Stadt leitete das Essensgeld dann an die Tagespflegepersonen (TPP) zusammen mit
der städtischen Zuwendung und den BAMBINI-Landesmitteln weiter. Das Essensgeld
sollte die Aufwendungen der TPP für Nahrungsmittel abdecken.
Diese Regelung ergab in einigen wenigen Fällen Probleme,
wenn Eltern selber für die Verpflegung während der Betreuung bei einer TPP
sorgten (z.B. durch Mitbringen von Baby-Nahrung oder durch abwechselndes Kochen
für alle Kinder einer TPP). In diesen Fällen entstanden den TPP keine oder nur
geringe Kosten für die Versorgung der Kinder mit Essen, während die Eltern
durch die in der Satzung festgelegte Zahlung an die Stadt quasi doppelt zahlen
bzw. sich die Differenz von den TPP zurückholen mussten.
Der I. Nachtrag sieht nun vor, dass TPP, wenn sie keine
pauschale Zahlung des Essensgeldes von der Stadt Marburg wünschen, mit den
Eltern direkt ein monatliches Verpflegungsgeld vereinbaren können. Die Stadt
wird das Essensgeld nur noch dann einziehen und weiterleiten, wenn die TPP die bisherige
Variante eines pauschalen Essensgeldes beibehält. In allen anderen Fällen
zahlen die Eltern an die Stadt lediglich die Kostenbeiträge für die Betreuung
und das individuell vereinbarte Essensgeld direkt an die TPP. Die
Zuwendungsvereinbarung mit den TPP wird so geändert, dass die TPP sich für eine
der Wahlmöglichkeiten – Essenspauschale über Stadt vs. individuelle Aushandlung
mit Eltern – festlegen müssen.
Ferner wird die Möglichkeit einer Kündigung nicht nur zum
Monatsende, sondern auch zum 15. eines Monats eingeführt, da
Kindertageseinrichtungen in einigen Fällen auch zum 15. eines Monats aufnehmen.
Daneben gibt es kleinere redaktionelle Überarbeitungen.
Für die Stadt Marburg ergeben sich durch diese
Satzungsänderung keinerlei Auswirkungen, da die Einnahmen aus den
Essensgeldzahlungen vollständig an die TPP weitergeleitet wurden, so dass den
Mindereinnahmen im gleichen Umfang Minderausgaben gegenüber stehen werden.
Mit dem Vorstand des Tagesmüttervereins wurden diese
Änderungen besprochen, der Tagesmütterverein begrüßt diesen I. Nachtrag.
Der Jugendhilfeausschuss wird sich am 14. Februar 2008 mit
dem I. Nachtrag befassen.
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, dem I.
Nachtrag zur Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte
Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der
Universitätsstadt Marburg (Kindertagespflegesatzung) zuzustimmen.
Egon Vaupel Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister Bürgermeister
I. Nachtrag
zur Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch
qualifizierte
Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach
§43 SGB VIII
in der Universitätsstadt Marburg
Kindertagespflegesatzung
Aufgrund des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom
26. Juni 1990 (BGBl. I, S.
1163), zuletzt geändert durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) zum
01.01.2005 und durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
zum 01.10.2005 (BGBl. I., S. 2729) hat die Stadtverordnetenversammlung der
Universitätsstadt Marburg am XX.XX.XXXX folgenden I. Nachtrag zur
Kindertagespflegesatzung beschlossen:
I.
§ 3 sowie die § 4 Absatz (2) und (3) und § 5 Absatz (2)
werden wie folgt geändert:
§ 3
(1) Für
die Erziehung, Bildung und Betreuung von Tageskindern bei qualifizierten
Kindertagespflegepersonen nach § 1, Absatz (1), erhebt die Stadt Marburg
folgende Kostenbeiträge, die den städtischen Kindergartengebühren für einen
Halbtags-, einen Mittags- oder einen Ganztagsplatz entsprechen:
(1.1) Die
monatlichen Kostenbeiträge betragen je Kind für den Besuch im Zeitraum
01.09.2007
bis 31.08.2008
(1.1.1) Kindertagespflege mit einer wöchentlichen
Betreuungszeit
von 15 bis unter 22,5 Stunden 91,00 €
(1.1.2) Kindertagespflege mit einer wöchentlichen
Betreuungszeit
von 22,5 bis unter 30 Stunden 119,00 €
(1.1.3) Kindertagespflege mit einer wöchentlichen
Betreuungszeit
von 30 bis unter 45 Stunden 139,00 €
Es
erfolgt eine jährliche Fortschreibung der Kostenbeiträge entsprechend § 2 der
Kindergartensatzung.
(2) Zur
Deckung der Verpflegungskosten wird ein monatliches Verpflegungsgeld
festgesetzt, das zusätzlich zu den Kostenbeiträgen (1.1.1 bis 1.1.3) an die
Stadt Marburg zu zahlen ist. Die Höhe des Verpflegungsgeldes darf die Ausgaben
für die Bereitstellung der Verpflegung nicht überschreiten. Bei einer täglichen
Betreuungsdauer über 5 Stunden wird ein Mittagessen angeboten.
(3) Abweichend von Absatz (2), Satz 1, können die
Tagespflegepersonen mit den Eltern ein monatliches Verpflegungsgeld
vereinbaren, das direkt von den Eltern an die Tagespflegeperson zu zahlen ist.
Alle damit verbundenen Zahlungsmodalitäten regeln Tagespflegeperson und Eltern
untereinander.
(4) Die
monatlichen Kostenbeiträge sowie ggf. das Verpflegungsgeld nach Absatz (2) sind
im Voraus zum 1. des Monats an die Stadt Marburg zu zahlen.
(5) Werden
mehrere Kinder einer Familie in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Marburg
und / oder Kindertagespflege betreut, so werden die Kostenbeiträge für das
zweite Kind auf 70% und für das dritte Kind auf 50% der jeweiligen
Kostenbeiträge herabgesetzt. Für jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag
erhoben.
(6) Ist
die finanzielle Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern oder dem Elternteil
nicht zuzumuten (Härtefälle), wird der Kostenbeitrag nach den
Zuschuss-/Nachlass-Richtlinien gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder
teilweise erlassen.
(7) Die
Voraussetzungen für Befreiungen und Erlasse nach den Absätzen (5) und (6)
müssen jeweils beantragt und nachgewiesen werden.
(8) Nach
Maßgabe dieser Satzung wird je Kind ein Tagespflegeverhältnis bezuschusst.
Ferner wird eine Tagespflege nur dann bezuschusst, wenn für das entsprechende
Kind keine andere institutionelle Betreuung in Anspruch genommen wird.
§ 4
(2) Die
Kostenbeiträge und das Verpflegungsgeld nach § 3, Absatz (2), sind sowohl
während der Urlaubszeit der Kindertagespflegeperson als auch bei Krankheit oder
bei entschuldigtem bzw. unentschuldigtem Fernbleiben des Tageskindes voll zu
entrichten.
(3) Die
Kindertagespflegeperson bietet in Absprache mit den Eltern für die in der
Vereinbarung der Stadt mit den Tagespflegepersonen geregelten Urlaubstage keine
Betreuung an.
§ 5
(2) Eine
Abmeldung kann zum 15. oder zum Ende eines Monats erfolgen. Sie muss dem
Fachdienst Kinderbetreuung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich vorliegen.
II.
Dieser I. Nachtrag tritt
mit Wirkung zum 1. März 2008 in Kraft.
Marburg,
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT
MARBURG
Egon Vaupel
Oberbürgermeister

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