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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0090/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

die beigefügte Satzung (Ersetzungssatzung) zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet  der Universitätsstadt Marburg

 

 

zu beschließen.

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Universitätsstadt Marburg erhob ursprünglich auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg vom 26.11.1993, geändert durch Nachträge vom  30.11.1993, 18.10.2001 und 07.02.2002, Steuern. Diese Satzung erhob die Steuer auf Spielapparate nach dem Maßstab der Stückzahl. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Berechnung der Steuer nach dem Maßstab der Stückzahl jedoch seit dem 1.1.1997 kein zulässiger Maßstab der Steuererhebung mehr. Die Satzung war daher rückwirkend zu ändern. Dies ist mit der Ersetzungssatzung vom 24.11.2006 erfolgt.

 

Die am 24.11.2006 verabschiedete Ersetzungssatzung stützt die Besteuerung auf das so genannte Optionsmodell. Der Steuerpflichtige kann frei wählen, ob er in Abhängigkeit von dem erzielten Spielumsatz („Bruttokasse“) oder nach einem Festbetrag besteuert werden will. Dieses Modell der Steuererhebung wird in der jüngsten Rechtsprechung für nicht mehr zulässig gehalten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 24.4.2007 festgestellt, dass die Steuererhebung nach dem Optionsmodell rechtswidrig ist. Er hat sich damit den von anderen Gerichten, z.B. dem VG Arnsberg, geäußerten Bedenken angeschlossen. Darüber hinaus ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurzeit ein Verfahren anhängig, in welchem die Rechtmäßigkeit unserer Satzung nach dem Optionsmodell bestritten wird. In diesem Verfahren hat der zuständige Berichterstatter gegenüber der Geschäftstelle des Hessischen Städtetages zu erkennen gegeben, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Steuererhebung nach dem Optionsmodell für rechtswidrig hält. Rechtssicher sei nach Ansicht des Berichterstatters die Steuererhebung nach dem so genannten Modell der Bruttokasse mit Höchstbetrag.

 

Aus diesem Grund besteht dringender Handlungsbedarf. Die Erhebung der Steuer soll auf eine zukunftssichere und gerichtsfeste Grundlage gestellt werden. Die Steuererhebung folgt daher jetzt dem so genannten Modell der Bruttokasse mit Höchstbetrag. Demnach ist die prozentuale Besteuerung der Bruttokasse auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieses Modell der Steuererhebung entspricht dem aktuellen Satzungsmuster des Hessischen Städtetages und ist vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in mehreren Verfahren für rechtmäßig befunden worden.

 

Aufgrund dieser Änderung der Systematik der Besteuerung sind einige Anpassungen in der Satzung notwendig.

 

In § 3 Abs. 1 musste der Satzteil „oder optional nach Zahl der Apparate“ entfernt werden. Diese Option ist nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig.

 

In § 4 wurde – aufgrund der Vorgaben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes – in den einzelnen Unterpunkten die Formulierung „oder einen Festbetrag als Optionsbetrag“ gestrichen. Anstelle dessen sieht die Satzung nunmehr Höchstbeträge vor. Die Einführung von Höchstbeträgen ist rechtlich zwingend geboten, da die Satzung nach § 3 Abs. 2 S. 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz nur dann rückwirkend gelten kann, wenn sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt wird. Daher war es notwendig, die Steuerhöhe für die Vergangenheit zu begrenzen.

 

§ 4 Abs. 3 konnte entfallen.

 

Die in § 5 vorgenommenen Änderungen vollziehen die Änderungen des § 4 nach. Dabei wurde zur Klarstellung eine exakte Definition der erfassten Zeiträume aufgenommen. Darüber hinaus wurden eine Reihe sprachlicher Klarstellungen vorgenommen.

 

§ 7 wurde weiter gefasst, um eine umfassende Mitteilungspflicht zu begründen.

 

 

Schlussbemerkung

 

Mit dieser Ersetzungssatzung folgt die Universitätsstadt Marburg den Empfehlungen des Hessischen Städtetages und hält sich eng an die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigten Satzungen über die Spielapparatesteuer. Wegen des anhängigen Verfahrens wird die Ersetzungssatzung ohne weitere Änderungen vorgenommen.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen

 

Satzung (Ersetzungssatzung) zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet  der Universitätsstadt Marburg

 

Synopse


Satzung (Ersetzungssatzung) zur Änderung der Satzung

über die Erhebung einer Steuer

auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

im Gebiet der Universitätsstadt Marburg

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54)

hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg

am …………………….. die folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg vom 30.11.1993, geändert durch die Nachtragssatzungen vom 30.11.1993, 18.10.2001, 07.02.2002 und 24.11.2006 wird wie folgt geändert:

 

 

I.     § 3 erhält folgende Fassung:

 

 

§ 3

Bemessungsgrundlagen

 

Die Steuer bemisst sich

 

1.        zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

2.        zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

 

II.     § 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Steuersätze

 

(1) zu § 2a)

 

1.      Die Steuer beträgt in Lokalitäten, die eigens zum Zweck des Spielens eingerichtet sind und betrieben werden (Spielhallenaufstellung)

 

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

1.1    für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

12 v. H. der Bruttokasse,

ab 01.01.2007 15 v. H. der Bruttokasse,

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, höchstens  270,00 DM, das entspricht 138,05 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  138,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  155,00 €,

 

1.2    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

8 v. H. der Bruttokasse,

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, höchstens  70,00 DM, das entspricht 35,79 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  36,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  50,00 €,

 

1.3    für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

60 v. H. der Bruttokasse,

gemäß der Satzung gültig ab 01.01.1992 höchstens 400,00 DM, das entspricht 204, 52 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  205,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  500,00 €.

 

2.      Die Steuer beträgt in Lokalitäten, die überwiegend anderen als den in Ziffer 1.1 genannten – wie z. B. gastronomischen – Zwecken dienen (Gaststättenaufstellung),

 

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

2.1    für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

12 v. H. der Bruttokasse,

ab 01.01.2007 14 v. H. der Bruttokasse,

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, höchstens  90,00 DM,  das entspricht 46,02 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  46,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  60,00 €,

 

2.2    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

6 v. H. der Bruttokasse,

gemäß der Satzung gültig ab 01.01.1992 höchstens 30,00 DM, das entspricht 15,34 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  15,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  30,00 €,

 

2.3    für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

60 v. H. der Bruttokasse,

gemäß der Satzung gültig ab 01.01.1992 höchstens 400,00 DM, das entspricht 204,52 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  205,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  500,00 €.

 

zu § 2 b):

 

         Die Steuer beträgt

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat

         gemäß Satzung gültig ab 01.01.1992                        50,00 DM, das entspricht 25,56 €,

         gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002,             26,00 €,

         gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002,          40,00 €.

 

(2)     In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziffer 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

 

III.    § 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume

 

(1)     Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) vom 01.01.1997 bis 31.03.2008 sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Magistrat festzusetzenden Termin einzureichen.

 

(2)     Wurden im Gebiet der Universitätsstadt Marburg vom Steuerschuldner mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für Besteuerungszeiträume vom 01.01.1997 bis 31.03. 2008 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

(3)   Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Universitätsstadt Marburg betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

       Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

(4)   Für Besteuerungszeiträume ab dem 01.04.2008 kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.

 

(5)   Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses  Kalendervierteljahres an zu stellen.

 

(6)   Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

 

(7)   Werden im Gebiet der Universitätsstadt Marburg vom Steuerschuldner mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

 

IV.  § 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 7

Anzeigepflicht

 

      Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.

 

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft.

Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 30.11.1993 einschließlich der Nachträge vom 30.11.1993, 18.10.2001, 07.02.2002 und 24.11.2006

 

 

 

Marburg, den ……………

Ort                                                                           Datum                                                                                     

 


 

Spielapparatesteuersatzung –

alte Fassung

Spielapparatesteuersatzung –

neue Fassung

SATZUNG

 

über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

im Gebiet der Univer­sitätsstadt Marburg

 

Satzung (Ersetzungssatzung) zur Änderung der Satzung

 

über die Erhebung einer Steuer

auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

im Gebiet der Universitätsstadt Marburg

 

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Absatz 2 der Hessi­schen Ge­meindeord­nung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I, S. 533), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über Kommunale Ab­gaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zu­letzt geän­dert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I, S. 333) hat die Stadtverordne­tenversammlung der Uni­versitäts­stadt Mar­burg am 26. Novem­ber 1993 die folgende Satzung be­schlossen:

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54)

hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg

am …………………….. die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Steuererhebung

 

Die Universitätsstadt Marburg erhebt eine Steuer auf Spielappa­rate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

unverändert

 

§ 2

 

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

 

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

 

a)         die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsappa­raten, so­weit sie öffent­lich zugänglich sind,

 

b)         das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos, und ähnlichen Ein­rich­tungen um Geld oder Sachwerte.

 

unverändert

 

§ 3

 

Bemessungsgrundlagen

 

Die Steuer bemisst sich

 

3.        zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld)

oder optional nach der Zahl der Apparate;

 

4.        zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

 

§ 3

 

Bemessungsgrundlagen

 

Die Steuer bemisst sich

 

  1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

 

  1. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

§ 4

 

Steuersätze

 

(1)  zu § 2a)

 

 

1.       Die Steuer beträgt in Lokalitäten, die eigens zum Zweck des Spielens eingerichtet sind und betrieben werden (Spielhallenaufstellung)

 

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

1.1     für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

12 v. H. der Bruttokasse,

ab 01.01.2007 15 v. H. der Bruttokasse,

oder einen Festbetrag als Optionsbetrag,

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, in Höhe von  270,00 DM

                                                                                              = 138,00 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, in Höhe von  138,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, in Höhe von  155,00 €,

 

1.2    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

8 v. H. der Bruttokasse,

oder einen Festbetrag als Optionsbetrag,

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, in Höhe von  70,00 DM,

                                                                                              = 35,79 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, in Höhe von  36,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, in Höhe von  50,00 €,

 

1.3    für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

 

60 v. H. der Bruttokasse,

oder einen Festbetrag als Optionsbetrag,

 

 

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, in Höhe von  205,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, in Höhe von  500,00 €.

 

 

2.       Die Steuer beträgt in Lokalitäten, die überwiegend anderen als den in Ziffer 1.1 genannten – wie z. B. gastronomischen – Zwecken dienen (Gaststättenaufstellung),

 

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

2.1     für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

12 v. H. der Bruttokasse,

ab 01.01.2007 14 v. H. der Bruttokasse,

oder einen Festbetrag als Optionsbetrag,

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, in Höhe von 90,00 DM

                                                                                              = 46,00 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, in Höhe von  46,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, in Höhe von  60,00 €,

 

2.2    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

6 v. H. der Bruttokasse,

oder einen Festbetrag als Optionsbetrag,

 

 

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, in Höhe von  15,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, in Höhe von  30,00 €,

 

2.3    für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

 

60 v. H. der Bruttokasse,

oder einen Festbetrag als Optionsbetrag,

 

 

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, in Höhe von  205,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, in Höhe von  500,00 €.

 

 

zu § 2 b):

 

Die Steuer beträgt

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat

gemäß Satzung, gültig ab 01.01.1992,        50,00 DM = 25,56 €,

 

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002,              26,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002,              40,00 €.                           

 

(2)         In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziffer 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Optionsbeträge.

 

(3)          Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.

 

 

 

§ 4  

 

Steuersätze

 

(1) zu § 2a)

 

 

1.      Die Steuer beträgt in Lokalitäten, die eigens zum Zweck des Spielens eingerichtet sind und betrieben werden (Spielhallenaufstellung)

 

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

1.1    für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

12 v. H. der Bruttokasse,

ab 01.01.2007 15 v. H. der Bruttokasse,

 

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, höchstens  270,00 DM, das entspricht                                                                        138,05 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  138,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  155,00 €,

 

1.2    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

8 v. H. der Bruttokasse,

 

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, höchstens  70,00 DM, das entspricht                                                                        35,79 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  36,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  50,00 €,

 

1.3    für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

 

60 v. H. der Bruttokasse,

 

gemäß der Satzung gültig ab 01.01.1992 höchstens 400,00 DM, das entspricht                                                                              204,52 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  205,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  500,00 €.

 

 

2.      Die Steuer beträgt in Lokalitäten, die überwiegend anderen als den in Ziffer 1.1 genannten – wie z. B. gastronomischen – Zwecken dienen (Gaststättenaufstellung),

 

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

2.1    für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

12 v. H. der Bruttokasse,

ab 01.01.2007 14 v. H. der Bruttokasse,

 

gemäß dem 1. Nachtrag, gültig ab 01.01.1994, höchstens  90,00 DM,  das entspricht                                                                        46,02 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  46,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  60,00 €,

 

2.2    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

6 v. H. der Bruttokasse,

 

gemäß der Satzung gültig ab 01.01.1992 höchstens 30,00 DM, das entspricht                                                                              15,34 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens  15,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  30,00 €,

 

2.3    für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

 

60 v. H. der Bruttokasse,

 

gemäß der Satzung gültig ab 01.01.1992 höchstens 400,00 DM, das entspricht                                                                             204,52 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002, höchstens 205,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002, höchstens  500,00 €.

 

 

zu § 2 b):

 

Die Steuer beträgt

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat

gemäß Satzung gültig ab 01.01.1992 50,00 DM, das entspricht

                                                                                    25,56 €,

gemäß dem 2. Nachtrag, gültig ab 01.01.2002,        26,00 €,

gemäß dem 3. Nachtrag, gültig ab 01.03.2002,          40,00 €.

 

(2)     In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziffer 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

 

§ 5

 

Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume

 

(1)  Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Magistrat festzusetzenden Termin einzureichen.

 

 

(2) Wurden im Gebiet der Stadt Marburg mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

       Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

 

 

(3)   Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Marburg betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

       Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

 

(4)   Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Optionsbeträgen verlangt werden.

 

 

(5)   Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses  Kalendervierteljahres an zu stellen.

 

(6)   Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

 

(7)   Werden im Gebiet der Stadt Marburg mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

§ 5  

 

Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume 

 

(1)        Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) vom 01.01.1997 bis 31.03.2008 sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Magistrat festzusetzenden Termin einzureichen.

 

(2)        Wurden im Gebiet der Universitätsstadt Marburg vom Steuerschuldner mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für Besteuerungszeiträume vom 01.01.1997 bis 31.03.2008 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

 Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

 

(3)   Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Universitätsstadt Marburg betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

       Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

(4)   Für Besteuerungszeiträume ab dem 01.04.2008 kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.

 

(5)   Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses  Kalendervierteljahres an zu stellen.

 

(6)   Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

 

(7)   Werden im Gebiet der Universitätsstadt Marburg vom Steuerschuldner mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

§ 6

 

Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigen­tümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

 

unverändert

 

 

§ 7

 

Anzeigepflicht

 

Der Veranstalter ist verpflichtet,

 

a)         im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,

 

b)         im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Ge­samtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.

 

§ 7

 

Anzeigepflicht

           

      Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.

 

§ 8

 

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)   Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

 

(2)   Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

 

(3)   Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(4)   Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

 

 

unverändert

 

 

§ 9

 

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

Der Magistrat ist berechtigt, jeder­zeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Ge­schäftsunterlagen einzusehen.

 

unverändert

 

           

 

§ 10

 

Geltung des Gesetzes über Kommunale Abgaben

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in ih­rer jeweiligen Fassung.

unverändert

 

 

§ 11

 

Übergangsvorschrift

 

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits auf­gestellten Apparate sowie die bereits unterhaltenen Spiel­betrie­be sind dem Magistrat durch den Veran­stalter spätestens inner­halb von 14 Tagen nach Inkraft­treten der Satzung mit­zuteilen.

 

 

 

unverändert

 

§ 12

 

In Kraft treten

 

Diese Satzung in der Fassung des IV. Nachtrages tritt rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft.

Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 30.11.1993 einschließlich der Nachträge vom 30.11.1993, 18.10.2001 und 07.02.2002.

 

 

wird Artikel 2

 

 

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft.

Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 30.11.1993 einschließlich der Nachträge vom 30.11.1993, 18.10.2001, 07.02.2002 und 24.11.2006

 

 

 

 

 

 

 

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