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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0121/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

den beigefügten XI. Nachtrag zur Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg

 

zu beschließen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Durch die Reform des Gemeindehaushaltsrechts und den damit einhergehenden Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) besteht für die Gemeinden in Hessen ein Wahlrecht zwischen erweitert kameralem oder doppischem Buchungsstil.

 

Die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung wird aller Voraussicht nach den Standard darstellen, da nach aktueller Umfrage von den 426 hessischen Kommunen 422 den Umstieg auf die Doppik planen oder bereits vollzogen haben. Zwei Kommunen befinden sich noch in der Findungsphase und zwei Städte planen den Umstieg auf den erweitert kameralen Buchungsstil. Diese beiden nutzen jedoch eine andere Software als die Stadt Marburg, so dass bei einem Alleingang der Stadt Marburg in die erweiterte Kameralistik zu befürchten ist, dass der Softwarehersteller die erforderlichen Pflegeleistungen nicht auf Dauer übernehmen bzw. nach Aufwand abrechnen wird. Das finanzielle Risiko wäre unkalkulierbar, da sich die Stadt Marburg in Hessen als „Exot“ darstellen würde.

 

Gegen den erweitert kameralen Buchungsstil spricht ebenfalls die gemeindehaushaltsrechtliche Verpflichtung der Stadt zur Erstellung einer Konzernbilanz, die nur durch umfangreiche Nebenbuchungen zu erfüllen wäre.

 

Die im beigefügten Nachtrag zur Hauptsatzung neu aufzunehmende Bestimmung zur Haushaltswirtschaft  knüpft  an den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Oktober 2001 an, nach dem das Rechnungswesen der Stadt Marburg auf ein doppisches Verfahren umzustellen ist.

 

Zur  Einführung der doppelten Buchführung zum 01.01.2009 in der Universitätsstadt Marburg ist nach § 92 Abs. 3 HGO eine Änderung der Hauptsatzung notwendig. Hiernach ist die Haushaltswirtschaft der Gemeinde nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. Will die Gemeinde die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, so ist in der Hauptsatzung ausdrücklich eine entsprechende Bestimmung zu treffen. Dies erfolgt in beigefügter Nachtragssatzung durch Einfügung eines neuen § 5 - Haushaltswirtschaft -.

 

Ab dem Haushaltsjahr 2009 finden somit die §§ 92 und 93 sowie 114 a bis 114 u HGO sowie die GemHVO - Doppik Anwendung. Über die damit verbundenen inhaltlichen Änderungen wird die Stadtverordnetenversammlung rechtzeitig im Rahmen der Aufstellung des Haushalts 2009 unterrichtet.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage

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