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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0148/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Durch welche gezielten Maßnahmen stellt der Magistrat sicher, dass in Marburg nach Möglichkeit kein Kind häusliche Gewalt bzw. Vernachlässigung erfährt?

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Sachverhalt

Grundsätzlich wird im Bereich der Stadt Marburg sowohl präventiv als auch anlassbezogen der Schutz von Kindern ausgesprochen ernst genommen.

 

So existiert hier eine Reihe von Projekten, die sich zum Ziel gesetzt haben, möglichst früh mit Risikofamilien in Kontakt zu geraten und dort auch in Zusammenarbeit mit Hebammen ein niederschwelliges Hilfsangebot zu platzieren. Hier sind die Projekte „Zusammenwachsen“ im Stadtteil Waldtal, „Fußstapfen“ im Stadtteil Stadtwald, „Bildungspartnerschaften“ im Stadtteil Richtsberg und „Menschenskind“ für den gesamten Bereich der Stadt Marburg zu nennen.

 

In all diesen zuvor genannten Projekten sozialer Frühwarnsysteme geht es darum, gefährliche Entwicklungen gerade für junge Kinder früh auszumachen, das heißt so genannte Risikofamilien zu identifizieren und auch schon sehr früh Hilfen anzubieten, um Gefährdungssituationen für Kinder erst gar nicht entstehen zu lassen bzw. im Entstehungsstadium zu bearbeiten.

 

Für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe gilt der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wie er in § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) festgeschrieben ist. Vor Ort wird dies umgesetzt, indem zunächst alle dem Jugendamt gemeldeten Fälle von potenzieller Kindeswohlgefährdung (gewichtige Anhaltspunkte) mit Hilfe eines standardisierten Meldebogens zu erfassen, um dann in der Berichterstattung zur Meldung unter Anwendung eines entsprechenden methodischen Instrumentariums eine erste tragfähige Einschätzung über die tatsächliche Gefährdungslage von Kindern und Jugendlichen vornehmen zu können.

 

Zum verwendeten Instrumentarium gehören in erster Linie verbindliche altersabhängig unterschiedlich zu gewichtende Einschätzungskriterien für die Bereiche Grundversorgung und Schutz von Säuglingen/Kleinkindern/Kindern und Jugendlichen sowie der Möglichkeit der Bewertung der beim Hausbesuch angetroffenen Situation anhand des nach Kriterien skalierten Orientierungskataloges.

 

Nach der Bewertung der konkreten Gefährdungslage von Kindern und Jugendlichen ergeben sich die Schlussfolgerungen im Hinblick auf ggf. einzuleitende weitere Schritte.

Dazu können sowohl Beratungs- und Unterstützungsangebote für die Familien als im Extremfall auch die Anrufung des Familiengerichtes gehören.

Welcher Schritt erfolgen muss, hängt im Wesentlichen von der Einschätzung der Mitarbeitsbereitschaft der Eltern(teile) ab, welche ebenfalls im Bogen „Berichterstattung“ erfasst wird.

 

In diesen Bögen wird ebenfalls festgehalten, welche Fachkräfte mit welchem Ergebnis diesen Fall beraten haben. Zunächst ist es erforderlich, den Erstmeldebogen zu beraten, um zu einer gesicherten Einschätzung zu gelangen, ob ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorliegt, welcher Art die Gefährdungslage ist, welches die nächsten Schritte sein sollen und innerhalb welches Zeitraumes gehandelt werden soll.

 

Am Ende der Berichterstattung zur Meldung steht eine weitere Situationsanalyse, die ebenso prognostische Anteile bezüglich der weiteren Entwicklung enthält, die sich auf die vorgefundenen Sachverhalte und deren Einschätzung durch die Fachkräfte bezieht. Dieses Ergebnis kommt ebenfalls im Zusammenwirken mehrerer, das heißt mindestens zweier, Fachkräfte zu Stande. Die beteiligten Fachkräfte dokumentieren ihre Ergebnisse auf der Berichterstattung zur Meldung.

 

Durch die verpflichtende Anwendung dieses Verfahrens und damit verbunden der Verwendung der zuvor erörterten Bögen entsteht eine gesicherte Basis, um eine fachlich präzisere und für den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes der Stadt Marburg einheitlichere Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung vorzunehmen, diese nachvollziehbar zu dokumentieren, entsprechend abgesicherte Schlussfolgerungen daraus zu ziehen und auf dieser Grundlage Handlungsoptionen zu entwickeln und umzusetzen. Somit kann der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, wie er im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) formuliert ist, auch entsprechend wahrgenommen werden.

 

Weiter werden, ebenfalls auf Grundlage des § 8a KJHG, Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe geschlossen in denen geregelt wird, dass auch diese den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Art und Weise wahrnehmen wie dies dem öffentlichen Träger aufgegeben ist. Das heißt, dass bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung auch bei den freien Trägern ein Verfahren der Fallberatung und Risikoeinschätzung ausgelöst wird. Diese haben darüber hinaus eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ im Bereich der Risikoeinschätzung hinzuzuziehen. Die freien Träger haben hierzu Schutzkonzepte erarbeitet, in denen das dort verwendete Verfahren detailliert beschrieben wird.

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