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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0148/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Dr. Claudia Röder (Nr. 2 3/2008)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Mar 13, 2008
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Sachverhalt
Grundsätzlich
wird im Bereich der Stadt Marburg sowohl präventiv als auch anlassbezogen der
Schutz von Kindern ausgesprochen ernst genommen.
So
existiert hier eine Reihe von Projekten, die sich zum Ziel gesetzt haben,
möglichst früh mit Risikofamilien in Kontakt zu geraten und dort auch in
Zusammenarbeit mit Hebammen ein niederschwelliges Hilfsangebot zu platzieren.
Hier sind die Projekte „Zusammenwachsen“ im Stadtteil Waldtal, „Fußstapfen“ im
Stadtteil Stadtwald, „Bildungspartnerschaften“ im Stadtteil Richtsberg und
„Menschenskind“ für den gesamten Bereich der Stadt Marburg zu nennen.
In
all diesen zuvor genannten Projekten sozialer Frühwarnsysteme geht es darum,
gefährliche Entwicklungen gerade für junge Kinder früh auszumachen, das heißt
so genannte Risikofamilien zu identifizieren und auch schon sehr früh Hilfen
anzubieten, um Gefährdungssituationen für Kinder erst gar nicht entstehen zu
lassen bzw. im Entstehungsstadium zu bearbeiten.
Für
den öffentlichen Träger der Jugendhilfe gilt der Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung wie er in § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)
festgeschrieben ist. Vor Ort wird dies umgesetzt, indem zunächst alle dem
Jugendamt gemeldeten Fälle von potenzieller Kindeswohlgefährdung (gewichtige
Anhaltspunkte) mit Hilfe eines standardisierten Meldebogens zu erfassen, um
dann in der Berichterstattung zur Meldung unter Anwendung eines entsprechenden
methodischen Instrumentariums eine erste tragfähige Einschätzung über die
tatsächliche Gefährdungslage von Kindern und Jugendlichen vornehmen zu können.
Zum
verwendeten Instrumentarium gehören in erster Linie verbindliche altersabhängig
unterschiedlich zu gewichtende Einschätzungskriterien für die Bereiche
Grundversorgung und Schutz von Säuglingen/Kleinkindern/Kindern und Jugendlichen
sowie der Möglichkeit der Bewertung der beim Hausbesuch angetroffenen Situation
anhand des nach Kriterien skalierten Orientierungskataloges.
Nach
der Bewertung der konkreten Gefährdungslage von Kindern und Jugendlichen ergeben
sich die Schlussfolgerungen im Hinblick auf ggf. einzuleitende weitere
Schritte.
Dazu
können sowohl Beratungs- und Unterstützungsangebote für die Familien als im
Extremfall auch die Anrufung des Familiengerichtes gehören.
Welcher
Schritt erfolgen muss, hängt im Wesentlichen von der Einschätzung der
Mitarbeitsbereitschaft der Eltern(teile) ab, welche ebenfalls im Bogen
„Berichterstattung“ erfasst wird.
In
diesen Bögen wird ebenfalls festgehalten, welche Fachkräfte mit welchem
Ergebnis diesen Fall beraten haben. Zunächst ist es erforderlich, den
Erstmeldebogen zu beraten, um zu einer gesicherten Einschätzung zu gelangen, ob
ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorliegt, welcher Art die Gefährdungslage
ist, welches die nächsten Schritte sein sollen und innerhalb welches Zeitraumes
gehandelt werden soll.
Am
Ende der Berichterstattung zur Meldung steht eine weitere Situationsanalyse,
die ebenso prognostische Anteile bezüglich der weiteren Entwicklung enthält,
die sich auf die vorgefundenen Sachverhalte und deren Einschätzung durch die
Fachkräfte bezieht. Dieses Ergebnis kommt ebenfalls im Zusammenwirken mehrerer,
das heißt mindestens zweier, Fachkräfte zu Stande. Die beteiligten Fachkräfte
dokumentieren ihre Ergebnisse auf der Berichterstattung zur Meldung.
Durch
die verpflichtende Anwendung dieses Verfahrens und damit verbunden der
Verwendung der zuvor erörterten Bögen entsteht eine gesicherte Basis, um eine
fachlich präzisere und für den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienst des
Jugendamtes der Stadt Marburg einheitlichere Einschätzung einer
Kindeswohlgefährdung vorzunehmen, diese nachvollziehbar zu dokumentieren,
entsprechend abgesicherte Schlussfolgerungen daraus zu ziehen und auf dieser
Grundlage Handlungsoptionen zu entwickeln und umzusetzen. Somit kann der
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, wie er im Kinder- und Jugendhilfegesetz
(KJHG) formuliert ist, auch entsprechend wahrgenommen werden.
Weiter
werden, ebenfalls auf Grundlage des § 8a KJHG, Vereinbarungen mit den freien
Trägern der Jugendhilfe geschlossen in denen geregelt wird, dass auch diese den
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Art und Weise wahrnehmen wie dies
dem öffentlichen Träger aufgegeben ist. Das heißt, dass bei Hinweisen auf
Kindeswohlgefährdung auch bei den freien Trägern ein Verfahren der Fallberatung
und Risikoeinschätzung ausgelöst wird. Diese haben darüber hinaus eine
„insoweit erfahrene Fachkraft“ im Bereich der Risikoeinschätzung hinzuzuziehen.
Die freien Träger haben hierzu Schutzkonzepte erarbeitet, in denen das dort
verwendete Verfahren detailliert beschrieben wird.

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