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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0655/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB wird nach § 3 (2) die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 2/1, 1. Änderung, für den Bereich „Gebiet Furtstraße“ in Marburg, beschlossen.

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Sachverhalt

Begründung:

Anlass und Ziel

Bedingt durch die Verlagerung von Teilen der Holding der Deutschen Vermögensberatung AG von Frankfurt am Main nach Marburg und die Errichtung eines Kommunikations- und Informationszentrums ist eine Änderung des Bebauungsplans 2/1 aufgrund der Anpassung hinsichtlich seiner städtebaulichen Struktur und Dichtewerte unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Gewässer- und Landschaftsschutz erforderlich.

 

Zur Entwicklung einer die verschiedenen Aspekte berücksichtigenden Bauleitplanung ist daher von der Stadtverordnetenversammlung am 15.05.2009 ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans 2/1 erfolgt.

 

 

Geltungsbereich, Lage, städtebauliche Struktur und Erschließung

Der Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplans umfasst den Stadtbereich, der von der Bahnhofstraße, Rosenstraße und dem Ufersaum der Lahn umschlossen wird (siehe Übersichtsplan).

Laut Flächennutzungsplan ist der Bereich als Mischgebiet (M), im gültigen Bebauungsplan 2/1 zwischen der Bahnhof- und Furtstraße als Kerngebiet (MK) und zwischen Rosen- und Furtstraße als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Daher liegt bereits heute in der bauleitplanerischen Ausrichtung, aber auch im Bestand vor Ort, der Schwerpunkt auf Nutzungen wie Dienstleistungen, Gewerbe und Einzelhandel. Die Wohnnutzung ist nur untergeordnet vorhanden.

 

Die Fläche liegt innerhalb des festgelegten Sanierungsgebiets „Nordstadt/Bahnhofsquartier“. Bei der inhaltlichen Weiterentwicklung wird auf die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der Vorbereitung des Sanierungsgebiets zurückgegriffen. In die planerische Entwicklung einfließen sollen zudem die Ergebnisse des Rahmenplans Nordstadt und der Lahnstudie.

 

Derzeit ist dieser Abschnitt der Nordstadt als Gemengelage mit einem hohen Anteil an Zweckbauten der Nachkriegszeit mit wenigen Kulturdenkmalen nach HDSchG § 2 geprägt. Zudem sind in den Zwischenzonen von Bahnhof- und Furtstraße ein- bis zweigeschossige Erweiterungsbauten mit ergänzenden Raumpotentialen für die Gebäude der Bahnhofstraße vorzufinden, allerdings mit z. T. mangelhafter Architektursprache, Mängeln bei der inneren Erschließung und in der Bausubstanz.

Nachteilig wirkt hier auch der hohe Versiegelungsgrad mit fast gänzlich fehlenden Grün- und Freiflächen.

 

Für die fußläufige Verbindung zwischen Bahnhofstraße und dem Bereich Afföller ist eine Optimierung anzustreben: Die vorhandene „Rosenbrücke“ ist noch zu wenig mit dem übrigen Fuß- und Radwegesystem vernetzt. Daher erscheint eine lahnseitige Erschließung bis zu dieser Lahnüberquerung sinnvoll. 

 

In der Denkmaltopografie Marburg II sind die Gebäude Bahnhofstraße 22 und Rosenstraße 9 gemäß § 2 (1) Hessisches Denkmalschutzgesetz als Einzelkulturdenkmale und der Blockbereich zwischen Bahnhof- und Furtstraße als Gesamtanlage (HDSchG § 2 (2) 1) ausgewiesen. In Teilen sind sie noch durch eine gründerzeitliche Formensprache mit neuzeitlichen Überformungen geprägt. Für das vordere Wohnhaus und das rückwärtige Nebengebäude Rosenstraße 9 wurden seitens der DVAG bereits Abbruchanträge gestellt und in Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und Zustimmung des Denkmalbeirats genehmigt.

 

 

 

 

Planung

Die unattraktive Erschließung des Bereichs „Rosenpark“, die reizvolle Lage der Grundstücke an der Lahn und der Wunsch des Bauherrn weitere Gebäude in diesem Gebiet mit der Schwerpunktnutzung Dienstleistung und Kommunikation zu errichten, bedingen eine städtebauliche Neugliederung und Neuerschließung des Areals nordwestlich der Bahnhofstraße. Umgesetzt wird dies, in dem eine neue private Erschließung in Form einer Promenadenstraße geplant ist, an der sowohl das neue Verwaltungsgebäude der Deutschen Vermögensberatung als auch das Kommunikations- und Informationszentrum der DVAG angebunden wird. 

Den Gebäuden vorgelagert sind jeweils platzartige Erweiterungen der Promenadenstraße. Im Weiteren wird auch das Vila Vita Hotel über diese Straße erreicht. Die Straße ist als Einbahnstraße von der Bahnhofstraße in Richtung Rosenstraße geplant.

Im Zuge der Straßenplanung wird die Rampe zur Rosenbrücke zurückgebaut. Sie entsteht neu in Verlängerung der Promenadenstraße und bleibt weiterhin behindertengerecht.

Als öffentliche Straßenverkehrsfläche ist die Furtstraße als Sticherschließung bis zur Einfahrt der Tiefgaragenanlage ausgewiesen.

 

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung. Der in Anspruch genommene überplante Bereich beträgt weniger als 20.000 qm. Der fragliche Bereich ist bereits überplant (festgesetztes MI-/MK-Gebiet) und es wird durch die Bebauungsplanänderung kein Vorhaben begründet, das der Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Darüber hinaus existiert kein Anhaltspunkt, wonach eine Beeinträchtigung der im § 1Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter besteht. Somit sind alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB erfüllt.

 

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung hat gemäß § 13a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 03.7.2009 bis einschließlich 17.07.2009 stattgefunden. Während dieses Zeitraums gab es zwei Anregungen, die zum einen den Wunsch auf Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude Rosenstraße 9 und zum anderen die Wegnahme der dem Kulturdenkmal Bahnhofstraße 22 vorgelagerten Bauten zum Inhalt hatten.

 

Im Zusammenhang mit der Änderung des B-Planes 2/1 ist insbesondere die Anhebung der Dichtewerte von Bedeutung.

In dem Entwurf ist nunmehr der gesamte Bereich als Kerngebiet (MK) ausgewiesen worden. Um im Hinblick auf die städtebauliche Dichteentwicklung und Nutzungsprofilierung als Verwaltungssstandort ausreichende Freiräume zur architektonischen Umsetzung zu erreichen, sind die Obergrenzen der Bereiche zwischen Furt- und Rosenstraße als Standort des 3-geschossigen Kommunikations- und Informationszentrums als auch auf der künftigen Fläche des Gebäudes der DVAG-Holding als 4-geschossiges Gebäude mit einem zurückversetzten Staffelgeschoss mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von max. 1,0 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von max. 3,0 bemessen. Unter beiden Gebäudeteilen befindet sich eine Tiefgarage mit Zufahrt über die Furtstraße. Der Ausweisung zuzurechnen ist das bereits errichtete Parkhaus Bahnhofstraße 20.

Für die Bereiche mit Kerngebietsausweisung sind Tankstellen, Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe mit überwiegend erotisch/sexuellem Angebot und Spielhallen und ähnliche Unternehmen gemäß § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1987 nicht zulässig.

Gewünscht ist eine Herausnahme der nicht strukturbildenden Bausubstanz im Blockinnenbereich hinter den Gebäuden Bahnhofstraße 22 und 24, hier sollen über die Ausweisung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen Frei- und Grünflächen entstehen, die auch eine Freistellung der z. T. versperrten denkmalgeschützten Gebäude erlauben. Für diesen Bereich ist eine GRZ von 0,9 und eine GFZ von 2,0 geplant. Zur Sicherung der räumlichen Alleinstellung der Gebäude Bahnhofstraße 22 und 24 durch beidseitige Bauwiche ist trotz Ausweisung einer Baulinie innerhalb dieser Zonierung keine geschlossene Bauweise festgesetzt.

Dem Einzelkulturdenkmal Bahnhofstraße 22 vorgelagert ist unter Verzicht auf die vorhandenen nicht denkmalgerechten als auch städtebaulich problematischen Vorbauten eine private Grünfläche ausgewiesen. 

In das architektonische Konzept eingebunden ist das Gebäude Rosenstraße 9, welches abgetragen und als Neubau mit Übernahme dekorativer Fassadenelemente neu interpretiert wird. Unter Beibehaltung der historischen Dachform und Eindeckung ist vorgesehen, diesen Gebäudeteil um ein verglastes Stockwerk zu erhöhen. Da eine Berücksichtigung der früheren rückwärtigen Schmiede in die Neubaukonzeption nicht umsetzbar ist, wird hierfür ein Abbruch unvermeidlich. Dieser Eingriff wird auch vom Denkmalbeirat in seiner Sitzung vom 01.09.2009 mitgetragen.

 

Die Vorzone zur Lahn, der sogenannte „Saurasen“, wird seitens der Neubauentwicklung als auch der Bauleitplanung hinsichtlich Hochwasserschutz- und Naturschutzbelangen nicht tangiert. Die Ausweisung als Überschwemmungs- und Landschaftsschutzgebiet bleibt räumlich wie inhaltlich unverändert.

 

Neupflanzungen von Bäumen erfolgen durch die großzügige Allee sowie eine artgleiche Bepflanzung im Museumsgarten Ecke Rosen-/Furtstraße.

 

 

 

Egon Vaupel                                                                Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                     Bürgermeister

 

 

Anlagen

-      Bebauungsplanentwurf

-      textliche Festsetzungen

-      Berücksichtigung artenschutzfachlicher Anforderungen

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

 

FB 6

 

FD 61

 

 

 

 

B

 

 

B

 

 

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

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