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Amtsbestattung

Allgemeine Informationen

Bei einem Sterbefall in der Familie sind grundsätzlich sämtliche Angehörige ersten und zweiten Grades in der Pflicht, die Leichenschau, sowie die anschließende Bestattung der oder des Verstorbenen bei einem Bestatter ihrer Wahl unverzüglich in die Wege zu leiten. Hierzu zählen der Ehegatte, bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder. Sollten die o.g. Angehörigen ihrer Pflicht zur Bestattung nicht nachkommen bzw. nicht nachkommen können, so ist die Ordnungsbehörde in der Pflicht, die notwendigen Sorgemaßnahmen zu veranlassen.

Die dafür anfallenden Kosten zzgl. Gebühren werden in diesem Fall im Nachgang den bestattungspflichtigen Angehörigen in Rechnung gestellt.

Rechtsgrundlage

Die Maßnahmen der Gefahrenabwehrbehörde in diesem Bereich sind im Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG), sowie im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) geregelt.

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