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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung

Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag vorlegen können und eine Beschäftigung ausüben, die in einem fachlichen Zusammenhang zur Ihrer Qualifikation steht.

Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung wird für die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
  • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variiert je nach Behörde
An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden SIe sich an die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Voraussetzungen
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG.
  • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag beim demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
  • Sie üben eine Beschäftigung aus, die in einem fachlichen Zusammenhang zur Ihrer Qualifikation steht.
  • Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt) Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten in gleicher Position vergleichbar sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Pass oder Passersatz
  • Bestehender Aufenthaltstitel
  • Nachweise zum Lebensunterhalt:
  • Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  • bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis )
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen
Welche Gebühren fallen an?
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung:
    • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
    • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. 
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen

Rechtsgrundlage

§ 8 Absatz 1 i. V. m.§ 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Anträge / Formulare
  • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich)
  • Weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: Ja
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Zusätzliche Informationen zum Seiteninhalt

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Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

  • Fachdienst 31 - AusländerbehördeStandort anzeigenStadtbüro
    Frauenbergstraße 35
    35039 Marburg
    Telefon: 06421 201-1010
    Telefax: 06421 201-1837

    Öffnungszeiten:
    Eine persönliche Vorsprache im Fachdienst Ausländerbehörde ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Telefonische Erreichbarkeit:
    Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 10.00 Uhr

    Allgemeine Fragen für das Fallmanagement (Aufenthaltstitel und Duldungen):
    E-Mail: auslaenderbehoerde@marburg-stadt.de

    Anfragen für den Service (Verpflichtungserklärungen, Aufenthaltsgestattungen, Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Adressänderungen):
    E-Mail: terminabh@marburg-stadt.de

    Parkmöglichkeiten:
    direkt beim Gebäude vorhanden

    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle "Stadtbüro"

    Behindertenparkplatz:
    vorhanden

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    eingeschränkt zugängig

    +++ Aktuelle Info +++

    Hinweise zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln:
    Sie können Anträge auf Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels elektronisch, schriftlich per Post oder online stellen (https://www.marburg.de/abh).

    Hinweise zur Abholung der elektronischen Aufenthaltstitel:
    -> Elektronische Aufenthaltstitel werden nicht auf dem Postweg versandt! <-
    Das Schreiben, welches Sie von der Bundesdruckerei erhalten, ist nur eine Information über die Online-Funktion Ihres Aufenthaltstitels und wird von der Bundesdruckerei an Sie versandt, bevor Ihr Aufenthaltstitel bei uns eintrifft. Wir werden Sie per E-Mail/Post kontaktieren, wenn der neue Aufenthaltstitel bei uns angeliefert, bearbeitet und zur Abholung bereit ist.

    Allgemeiner Hinweis:
    Der Fachdienst versucht Ihre Anliegen schnellstmöglich zu klären. Alle E-Mails werden bearbeitet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und weitere Anfragen zum Bearbeitungsstand den Arbeitsprozess verlangsamen.


    Das Team der Ausländerbehörde

    ++++++


    Allgemeines

    Die Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für die Regelung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger, die in Marburg sowie in deren Stadtteilen wohnen.

    Für ausländische Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der Stadt Marburg aber im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnen, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf (Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/405-0, auslaenderbehoerde@marburg-biedenkopf.de) zuständig.

    Den Ausländerbehörden obliegt die Ausführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und des Asylgesetzes.

    Die Aufgaben im Besonderen:
    Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Daueraufenthaltsrechten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitwirkung im Einreiseverfahren (Visum)

    Erstellung / Beglaubigung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG (Einladungen)

    Integrationskurse – Prüfung der Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung

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