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Baubeginnsanzeige

Allgemeine Informationen

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

Schließt das Vorhaben

  • Feuerungsanlagen,
  • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
  • verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen und
  • feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen

einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ein, ist die Baubeginnsanzeige auch dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen mitzuteilen.

Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an

  • die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte) bzw.
  • den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen; dies ist der örtlich zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Baubeginnsanzeige (siehe Anträge/Formulare)

Mit der Baubeginnsanzeige sind, soweit noch nicht geschehen, die Bescheinigungen nach § 68 HBO vorzulegen und die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Baubeginn muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

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Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

  • Fachdienst 63 - BauaufsichtStandort anzeigenStadtverwaltung
    Barfüßerstraße 11
    35037 Marburg
    Telefon: 06421 201-1620
    Telefax: 06421 201-1596
    E-Mail:

    Öffnungszeiten:
    Montag, Mittwoch, Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig

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