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Befreiung von der Ausweispflicht

Allgemeine Informationen

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
     
An wen muss ich mich wenden?

An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen hierzu sind im Einzelfall bei der zuständigen Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde zu erfragen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

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  • Fachdienst 34/36 - StadtbüroStandort anzeigenStadtbüro
    Frauenbergstraße 35
    35039 Marburg
    Telefon: 06421 201-1801
    Telefax: 06421 201-1828
    E-Mail:

    Öffnungszeiten:
    Terminsprechzeiten:
    Montag 8-17 Uhr
    Dienstag 8-13 Uhr
    Donnerstag 13-18 Uhr

    Offene Sprechzeiten:
    Mittwoch 8-13 Uhr
    Freitag 7:30-12 Uhr

    Telefonzeiten:
    Montag bis Freitag 8-12 Uhr
    Mittwoch 14-16 Uhr

    Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Hinweise zur Vorsprache im Stadtbüro!

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