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Drohnen - Unbemannte Fluggeräte

Allgemeine Informationen

Unter dem Begriff „unbemannte Fluggeräte“, auch „Drohne“ genannt, ist ein Luftfahrzeug, das vom Boden mit Hilfe einer Fernsteuerung geflogen wird, zu verstehen.

Ferngesteuerte Drohnen werden inzwischen zur Anfertigung von Luftbildern für Vermessungszwecke, zur Dokumentation von Baufortschritten oder auch um ansprechende Fotos aus der Vogelperspektive zu erhalten, eingesetzt.

Seit dem 01. Januar 2021 gelten neue EU-Regelungen für Drohnen.

Hier kurz die wichtigsten Regeln für Drohnenbetreiber:

1. Der Betrieb von Drohnen wird in drei Betriebskategorien unterteilt:

„Offen“:

  • betrifft den Betrieb von Drohnen, die
    • eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
    • innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und
    • keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

„Speziell“:

  • betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.

„Zulassungspflichtig“:

  • betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

 

2. Registrierungspflicht

  • Die Betreiber von Drohnen der „offenen“ Kategorie ab 250 Gramm, von Drohnen der „offenen“ Kategorie unter 250 Gramm, wenn sie mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgestattet sind, sofern es sich NICHT um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt, und von Drohnen der „speziellen“ Kategorie müssen sich selbst registrieren.
  • Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.
  • Eigentümer von zulassungspflichtigen Drohnen müssen dieses ebenfalls registrieren lassen.

3. Der neue EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten:

  • Der Kompetenznachweis wird bereits ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend (bisher: ab einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm).
  • In den Unterkategorien A1 und A3 der „offenen“ Kategorie besteht dieser aus einem theoretischen Online-Test auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).
    • Damit wird sichergestellt, dass der Kompetenznachweis in der Breite verpflichtend wird, aber für einfachere Betriebsarten unkompliziert zu erwerben ist.
  • Für den Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2 muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle bestanden werden.

4. Erlaubnis und Genehmigung:

  • Der Betrieb von bestimmten Drohnen in der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dazu gehören:
    • Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse,
    • die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges, und die entsprechend der Vorgaben in den Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden.
    • Diese Drohnen dürfen ab dem 31. Dezember 2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).
  • Für den Drohnenbetrieb, der von diesen Anforderungen abweicht und dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt alternativ dazu eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen.
  • Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der nationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören  z. B. Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete.

5. Übergangsbestimmungen: Um den Übergang in die neuen Regelungen für Drohnenbetreiber zu erleichtern, gelten im kommenden Jahr einige Übergangsbestimmungen.

  • So gelten beispielsweise durch Landesluftfahrtbehörden erteilte Erlaubnisse sowie nationale Kenntnisnachweise, die bei einer anerkannten Stelle erworben wurden, längstens bis zum 1. Januar 2022 weiter.
  • Außerdem hat das LBA eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne angebracht werden. Dies sorgt dafür, dass den Betreibern genügend Zeit bleibt, um sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu registrieren.

 

Einen Überblick über die neuen EU-Regelungen für Drohnen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und auf der Homepage des Luftfahrtbundesamtes - siehe Links

 

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