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Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Hauptferienzeit – Ausnahmegenehmigung

Allgemeine Informationen

In Deutschland dürfen an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 1. Juli - 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger nicht verkehren.

Das Verbot gilt generell nicht für

  1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  2. den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Verfahrensablauf

Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag erteilt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern) erteilt,

  • in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder
  • in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Wird eine Ladung außerhalb des Geltungsbereichs der Ferienreiseverordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in dringenden Fällen erteilt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich und eine Alternativstrecke nicht vorhanden ist. Umwege sind dabei in Kauf zu nehmen.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Die Anträge sind schriftlich, jedoch formlos und mit Begründung zu stellen.
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein
  • Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 179,00  Euro an. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Bemerkungen

Weitere Informationen zum Lkw-Fahrverbot finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG):

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Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

  • Fachdienst 33 - StraßenverkehrStandort anzeigenStadtbüro
    Frauenbergstraße 35
    35039 Marburg
    Telefon: 06421 201-1331
    Telefax: 06421 201-1579
    E-Mail:

    Öffnungszeiten:
    Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag von 15:00 - 18:00 Uhr
    und gerne nach vorheriger Vereinbarung

    Parkmöglichkeiten:
    direkt beim Gebäude vorhanden

    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle "Stadtbüro"

    Behindertenparkplatz:
    vorhanden

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    eingeschränkt zugängig

    Bargeldzahlungen im Stadtbüro künftig nur noch in Ausnahmefällen
    Aus Gründen der Sicherheit werden im Stadtbüro und allen Fachdiensten des Hauses „Frauenbergstraße 35“ (u.a. Standesamt, Ausländerbehörde, Gewerbe) ab dem 1. Juni 2019 Barzahlungen nur noch in Ausnahmefällen an einem Kassenautomaten im Foyer angenommen. Sie können dafür an allen Schaltern bequem mit Ihrer EC/Girocard bezahlen.

    Der Fachdienst Straßenverkehr ist zuständig für verkehrsregelnde Maßnahmen im Gebiet der Universitätsstadt Marburg einschließlich ihrer Stadtteile:
    Hierzu zählen die Anordnung von Beschilderungen und Markierungen für den fließenden und ruhenden Verkehr, das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von Regelungen und Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, die Genehmigung und Absicherung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum, die Erlaubnis und Absicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum, Erteilung von Genehmigungen zur Aufstellung von Containern, Gerüsten u. ä. und die Steuerung und Koordinierung von Lichtsignalanlagen.
    Für Fragen und Anregungen zu den o. g. Themengebieten stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Straßenverkehr gerne zur Verfügung.

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