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Fehlbelegungsabgabe

Allgemeine Informationen

Am 30.11.2015 hat die Hessische Landesregierung das Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung beschlossen (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz – FBAG). Eine Fehlbelegungsabgabe ist in Hessen aus früheren Jahren bekannt. Sie wurde bereits in den Jahren 1993 bis 2011 erhoben. Mit der Wiedereinführung soll vermieden werden, dass es im sozialen Wohnungsbau zu einer Fehlförderung kommt.

 Die Verpflichtung zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe beginnt am 01.07.2016

Das Gesetz findet für alle geförderten Sozialmietwohnungen Anwendung. Dies gilt unabhängig von den Besitz- und Eigentumsverhältnissen. Damit unterliegen nicht nur städtische Wohnungen der Fehlbelegungsabgabe, sondern auch die geförderten Sozialmietwohnungen der Wohnungsbaugesellschaften oder privater Vermieter.

Das Gesetz gilt entsprechend für alle Wohnungsfürsorgewohnungen für Bedienstete des Landes und der Gemeinden.

In Marburg werden vom Fachdienst Wohnungswesen alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber von geförderten Sozialmietwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen angeschrieben und aufgefordert, die für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe erforderlichen Informationen mitzuteilen und gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören insbesondere Angaben und Nachweise zum Einkommen aller Bewohner und zur tatsächlichen Miete.(Grundmiete ohne Betriebskosten)

Anschließend wird berechnet, ob eine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen ist und bei einer Abgabepflicht wird ein entsprechender Bescheid erstellt.

Die Fehlbelegungsabgabe wird für die Dauer von drei Jahren festgesetzt und ist monatlich im Voraus zu zahlen.

Eine Festsetzung für vier Jahre ist ebenfalls möglich, wenn keine wesentlichen Einkommensveränderungen zu erwarten sind (z.B. bei Rentnern).

Abgabepflichtig und damit zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet sind die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber der Sozialmietwohnungen, wenn ihr Einkommen die für den Bezug der Wohnung maßgebliche Einkommensgrenze um mindestens 20 Prozent übersteigt.

Eine Abgabepflicht besteht nicht für Empfänger von

  • Wohngeld,
  • Arbeitslosengeld II,
  • Sozialgeld,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wer eine Sozialmietwohnung berechtigt bezogen hat, ist vom Einzug an zunächst für zwei Jahre ohne nähere Prüfung von der Abgabepflicht befreit. Dies gilt nicht für die Wohnungsfürsorgewohnungen.

Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe

  • ist einkommensabhängig gestaffelt,
  • hängt von der gezahlten Grundmiete ab,
  • der Differenz zum Miethöchstbetrag
  • der Wohnungsgröße und
  • wird durch Miethöchstbeträge (gem. Verordnung) begrenzt.

Zur Vermeidung von Härtefällen beginnt die Abgabepflicht der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern erst ab 20-prozentiger Überschreitung der Einkommensgrenze.

Die Fehlbelegungsabgabe wird errechnet aus der Differenz zwischen der aktuell gezahlten Grundmiete (ohne Betriebskosten) und des Miethöchstbetrages der Mietenstufe 5, die für Marburg gemäß der Höchstbetragsverordnung gültig ist.

Wer ein Anschreiben von der Stadt Marburg erhält, ist verpflichtet den beigefügten Erhebungsbogen mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 4 Wochen ausgefüllt und unterschrieben zurück zu senden. Persönliche Vorsprachen sind aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sofern Sie uns Originale übersenden, kennzeichnen Sie diese und wenn sie mit einem entsprechendem Vermerk versehen sind, werden wir Ihnen Ihre Originale nach Abschluss der Bearbeitung wieder zurück senden.

Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender Email: fehlbelegung@marburg-stadt.de

Rechtsgrundlage

Einkommensgrenzen

Für die Zahlung der Fehlbelegungsabgabe sind die gleichen Einkommensgrenzen wie für die Ausstellung der Wohnberechtigungsscheine maßgeblich.

Jährliche Einkommensgrenze und Beginn der Abgabepflicht (ab 20 Prozent Überschreitung) für Sozialwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen:

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze

Beginn der Abgabepflicht (= Zahlungsverpflichtung)

Alleinstehend

16.351 Euro

19.621 Euro

2 Personen

24.807 Euro

29.768 Euro

3 Personen

30.446 Euro

36.535 Euro

4 Personen

36.085 Euro

43.302 Euro

jede weitere Person

+ 5.639 Euro

+ 6.767 Euro

zusätzlich für jedes Kind

+ 650 Euro

+ 780 Euro

Die vorgenannten Einkommensgrenzen gelten für alle Erst- oder Neuberechnungen ab 1. Januar 2017. Die bestehenden Fehlbelegungsbescheide sind durch die Änderung der Einkommensgrenzen nicht anzupassen.

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