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Grundsteuerreform

Allgemeine Informationen

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 verschiedene Vorschriften zur Feststellung von Einheitswerten, die als Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer dienen, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Dies führt dazu, dass für alle Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2025 neue Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer zu ermitteln sind.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1794) eine Neuregelung beschlossen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) vom 15.November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1546) hat der Bundesgesetzgeber den Ländern die Befugnis eingeräumt, die Grundsteuer abweichend vom Bundesrecht zu regeln (Länderöffnungsklausel). Hiervon hat Hessen partiell Gebrauch gemacht. Der Hessische Landtag hat für das Grundvermögen mit dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15. Dezember 2021 (GVBl. 2021 S. 906) eigene Regelungen getroffen.

Verfahrensablauf


Zur Umsetzung der Grundsteuerreform sind alle Eigentümer*innen eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) verpflichtet, eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In Fällen eines Erbbaurechts (auch Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht) müssen die Erbbauberechtigten die Erklärung abgeben. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Eigentümer*innen des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Zuständig ist dabei das Lage-Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Grundbesitz oder Land- und Forstbetrieb (einschließlich der dazugehörigen Flächen) befindet.


Für die elektronische Übermittlung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag wird ein ELSTER-Benutzerkonto (einmalige Registrierung bei ELSTERExternal Link) benötigt. Das ELSTER-Benutzerkonto kann bereits vor dem 01.07.2022 eingerichtet werden. Sofern eine elektronische Übermittlung der Erklärung durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin nicht möglich ist, dürfen auch Angehörige (z. B. Kinder) die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die benötigten Daten zu übermitteln.

Die Erklärung ist unter Angabe des Einheitswert-Aktenzeichen (auch als „Aktenzeichen Finanzamt“ bekannt) abzugeben, das (16-stellig) auf dem letzten Grundsteuerbescheid des Fachdienstes 20.2 Steuern und Abgaben der Stadt Marburg oder dem letzten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf angeführt ist.

An wen muss ich mich wenden?

Wir bitten um Verständnis, dass der Fachdienst Steuern und Abgaben der Stadt Marburg zur elektronischen Datenübermittelung als auch über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages keine konkreten Auskünfte erteilen kann, da die Zuständigkeit bei der hessischen Finanzverwaltung liegt. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Sofern sich der Grundbesitz oder Land- und Forstbetrieb im Stadtgebiet Marburg befindet, ist das Finanzamt Marburg-Biedenkopf Standort Marburg zuständig.

Das Finanzamt Marburg-Biedenkopf Standort Marburg hat folgende Kontaktdaten:

Finanzamt Marburg-Biedenkopf
Verwaltungsstelle Marburg
Robert-Koch-Straße 7
35037 Marburg

Telefon
+49 6421 698 0

Telefax
+49 6421 698 109

Die telefonischen Sprechzeiten sind Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.


E-Mail: poststelle@fa-mb.hessen.de

Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen und weiterführende Links zur Grundsteuerreform auf der Seite des Finanzamtes (https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erklärung ist in der Zeit vom 01.07.2022 bis einschließlich 31.10.2022 beim Finanzamt in elektronischer Form abzugeben.

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