Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 verschiedene Vorschriften zur Feststellung von Einheitswerten, die als Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer dienen, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Dies führt dazu, dass für alle Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2025 neue Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer zu ermitteln sind.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1794) eine Neuregelung beschlossen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) vom 15.November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1546) hat der Bundesgesetzgeber den Ländern die Befugnis eingeräumt, die Grundsteuer abweichend vom Bundesrecht zu regeln (Länderöffnungsklausel). Hiervon hat Hessen partiell Gebrauch gemacht. Der Hessische Landtag hat für das Grundvermögen mit dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15. Dezember 2021 (GVBl. 2021 S. 906) eigene Regelungen getroffen.