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Kfz: Ordnungswidrigkeiten

Allgemeine Informationen

Sie haben ein „Knöllchen“ an Ihrer Windschutzscheibe vorgefunden? Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie anstatt der erlaubten Geschwindigkeit einige Km/h zu schnell unterwegs war? Stellt dieser Umstand für Sie - wie bei vielen anderen Autofahrern - einen Grund dar, mal wieder richtig sauer auf die Stadtverwaltung und die hiesige Politik zu sein?

Bei allem, sicherlich verständlichen Ärger, gilt jedoch: In der Ruhe liegt die Kraft. Bevor Sie sich Gedanken über das weitere Vorgehen machen sollten Sie sich vor Augen halten, dass die Stadt Marburg, auch wenn es oft anders vermutet wird, in der Verkehrsüberwachung nicht die Priorität der Sanierung Ihres Haushalts sieht. In erster Linie wird die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Verkehr angestrebt. Auch erhalten unsere Ordnungsbeamten keine Prämien, wenn möglichst viele „Knöllchen“ erteilt werden. Daher sollten Sie bedenken, dass auch solche Situationen mit gegenseitigem Respekt und Verständnis leichter bewältigt werden können.

Nun stellt sich vielleicht die Frage, warum der Aufwand dann überhaupt betrieben wird. Die Antwort ist simpel. Wo auf dem Gehweg geparkt wird, sodass kein Fußgänger mehr passieren kann, wo Zebrastreifen zugeparkt werden, wo in Wohngebieten oder im Bereich von Schulen und Kindergärten immer wieder die zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer erlaubte Geschwindigkeit überschritten wird oder wo selbst Rettungswege durch rücksichtsloses Parken zugestellt werden, helfen Geldbußen und Verwarnungen mehr als bloße Worte des Mahnens.

Sofern ein „Knöllchen“ erteilt wurde, läuft das Verwarnungsgeldverfahren von Anfang an automatisch ab. Auch vorherige telefonische Auskünfte können in der Regel nicht das gewünschte „unter den Tisch fallen lassen“ des Vorgangs erzielen. Am besten Sie warten das dem Hinweiszettel am Fahrzeug folgende konkrete Anhörungsschreiben ab. In diesem Schreiben finden Sie alles, was Sie für Ihre weiteren Schritte brauchen: Aktenzeichen, Sachbearbeiter, Tatvorwurf, Zeugen etc.

Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro sanktioniert werden, können ausschließlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen kann zusätzlich zur Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat bis zu 3 Monaten festgesetzt werden.

Nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sowie die eventuelle Dauer des Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der in Deutschland bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog.

Im Falle geringfügiger Ordnungswidrigkeiten erhalten Sie von uns ein sogenanntes Verwarnungsgeldangebot. Wenn Sie dieses durch Zahlung annehmen, ist die Angelegenheit erledigt. Stimmen Sie dem Angebot nicht zu, haben Sie innerhalb einer gesetzten Frist die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Von den zuständigen Sachbearbeitern wird dann umfassend geprüft, ob die vorgebrachten Gründe und Beweismittel dafür geeignet sind, die Verwarnung zurückzunehmen. Daraufhin erhalten Sie entsprechend Nachricht. Sofern Sie sich nicht äußern oder nicht zahlen kann, ohne weitere Befassung mit der Sache, ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Dieser ist mit zusätzlichen Kosten versehen.

Im Übrigen lässt nicht in voller Höhe eingehendes Verwarnungsgeld die Verwarnung nicht wirksam werden. In diesen Fällen erfolgt die Rückerstattung des eingezahlten Betrags sowie die Überleitung an die Zentrale Bußgeldstelle des RP Kassel zur Erlass eines Bußgeldbescheids, ohne weitere Anhörung.

Des Weiteren steht jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht zu, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit als private Anzeige schriftlich oder elektronisch vorzubringen. Zur eindeutigen Beweislage ist dabei der genaue Tatzeitpunkt, die Örtlichkeit sowie ein Foto anzugeben bzw. beizufügen.  Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. im weiteren Verfahren auch bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung zur Sache als Zeuge beauftragt werden. Aus diesem Grund werden anonyme Anzeigen nicht verfolgt.

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