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Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen

Allgemeine Informationen

Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrenntlebender – verheirateter oder nicht verheirateter – Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.

Sie können sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendamt oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

  • Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
    • entweder im eigenen Namen für das Kind, wenn
      • Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
      • eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist,
    • oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
  • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
  • Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
  • Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
    • Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
  • Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
    • fügt entsprechende Belege bei,
    • erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
  • Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
  • Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
  • Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
An wen muss ich mich wenden?

Zur Unterstützung wenden Sie sich bitte an das Jugendamt (Beistandschaft) oder an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem für Sie zuständigen Amtsgericht – Familiengericht.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:

  • Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind, das nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt.
  • Es handelt sich um die Erstfestsetzung von Unterhalt, d.h. ein gerichtliches Unterhaltsverfahren ist noch nicht anhängig, kein anderes Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden bzw. es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
  • Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.

Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als

  • sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
  • Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Welche Unterlagen werden benötigt?

für den Antragsteller/die Antragstellerin:

  • Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
  • Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
  • Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse

für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:

  • Einwendungsformular -
    erhältlich beim Amtsgericht
  • entsprechende Nachweise und Belege
Welche Gebühren fallen an?
  • Gerichtsgebühren (im Regelfall eine halbe Gerichtsgebühr bei Entscheidung  über den Festsetzungsantrag)
  • Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwältinnen  oder Rechtsanwälten
  • Die Höhe der Gerichts- und ggf. Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert.
Welche Fristen muss ich beachten?

Es kann nur Unterhalt für die bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig.

Anträge / Formulare
  • Formulare: ja
    • Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
    • Einwendungsformular
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z.B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Informationen zum Thema Unterhalt siehe

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  • Fachdienst 51 - Zentrale JugendhilfediensteStandort anzeigenStadtverwaltung
    Friedrichstraße 36
    35037 Marburg
    Telefon: 06421 201-1263
    Telefax: 06421 201-1595
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    Bitte beachten Sie: Im Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste gilt die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Sie nach vorheriger Terminvereinbarung freien Zutritt zum Gebäude nur erhalten, wenn Sie am Eingang nachweisen, dass Sie geimpft oder genesen sind oder einen gültigen negativen Testnachweis vorlegen. Möglich ist ein Antigen-Schnelltest aus einem Testcenter, der nicht älter als 24 Stunden alt sein darf, oder ein PCR-Test (max. 48 Std. alt). Für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren gilt das Schul-Testheft als Nachweis. Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus.

    Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
    M̶o̶n̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶
    D̶o̶n̶n̶e̶r̶s̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶
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    Zu unseren Dienstleistungen und Aufgaben gehören u.a.:
    •Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen
    •Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung
    •Beurkundung von Unterhaltsansprüchen
    •Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
    •Beratung und Beurkundung von Erklärungen für eine gemeinsame elterliche Sorge
    •Beistandschaft für die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Kindesunterhalt
    •Amtsvormundschaften
    •Unterhaltsvorschussleistungen
    •Finanzielle/wirtschaftliche Realisierung von Erziehungshilfen
    •Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
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