Universitätstadt Marburg

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Leben in Marburg > Bürgerservice > Dienstleistungen

Parkerleichterungen für Handwerks- und Gewerbebetriebe

Allgemeine Informationen

Im Bereich der Marburger Kernstadt sind die meisten öffentlichen Parkflächen reglementiert. In der Regel sind die ausgewiesenen Parkplätze somit nur für Bewohner mit Parkausweis oder für Kurzzeitparker mittels Parkschein nutzbar.

Für Handwerks- und Gewerbebetriebe gibt es daher die Möglichkeit, im Rahmen der Durchführung von handwerklichen Verrichtungen, Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigungen für das Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg  zu beantragen, um von den Parkregelungen teilweise oder ganz befreit zu werden.

Die Beantragung von Einzelgenehmigungen bietet sich bei spezifischen Bauvorhaben an, wenn nur einmalig für eine befristeten Zeitraum an einer bestimmten Örtlichkeit eine Ausnahmegenehmigung benötigt wird. Für Handwerksbetriebe, die häufig im Stadtgebiet an wechselnden Örtlichkeiten handwerkliche Verrichtungen ausführen, bietet sich die Beantragung einer Dauergenehmigung (Jahresgenehmigung) an.

Verfahrensablauf

Einzelgenehmigungen sind formlos, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme, schriftlich an ausnahmegenehmigung@marburg-stadt.de beim Fachdienst Straßenverkehr zu beantragen.

Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Art des Bauvorhabens
  • Örtlichkeit der Baumaßnahme
  • Dauer der Bauvorhabens
  • Anzahl/Kennzeichen der benötigten Kraftfahrzeuge

Dauergenehmigungen (Jahresgenehmigungen) sind über das u. a. Antragsformular ebenfalls mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme, schriftlich beim Fachdienst Straßenverkehr zu beantragen.

Voraussetzungen

Parkerleichterungen (Jahresgenehmigungen) werden für Handwerks- und Gewerbebetrieben gewährt, die

    • ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO),
    • ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
    • ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur HwO)

ausüben, oder ein besonderes Bedürfnis, wie z. B. den Transport und die Bevorratung von schweren oder unhandlichen Maschinen, Werkzeugen bzw. Materialien, welche unmittelbar an der Arbeitsstelle benötigt werden, nachweisen können. 

Weiterhin werden Ausnahmegenehmigungen nur noch für Fahrzeuge eines berechtigten Betriebes erteilt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Das Fahrzeug muss auf die Firma ggf. auf den Firmeninhaber zugelassen sein.
    • Bei dem Geschäftsfahrzeug muss es sich um einen Werkstatt- bzw. Pritschenwagen mit entsprechenden Einbauten handeln, dies muss im Fahrzeugschein vermerkt sein.
    • Das Fahrzeug muss in seiner Bauart dafür geeignet sein schweres Material und Werkzeug zu transportieren bzw. zu lagern.
    • Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges darf 7,5 t nicht überschreiten.

 

Sonderregelung: Bei Geschäftsfahrzeugen, bei denen kein besonderer Eintrag im Fahrzeugschein vorhanden ist, kann der Nachweis der Nutzung als Werkstattwagen über einen Bildnachweis bzw. über eine Vorführung bei der Straßenverkehrsbehörde erbracht werden. Die gilt auch für Fahrzeuge, bei denen Zweifel für eine Berechtigung der Genehmigung besteht. Für alle übrigen Fahrzeuge, insbesondere für Privatfahrzeuge, können keine Genehmigungen erteilt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Einzelgenehmigungen ist in der Regel ein formloser Antrag s. o. ausreichend.

Bei den Dauerausnahmegenehmigungen werden neben dem ausgefüllten Antrag noch folgende betrieblichen Unterlagen benötigt:

  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie der Handwerkerkarte
  • Kopie der Fahrzeugscheine
  • ggf. weitere Nachweise
Welche Gebühren fallen an?

Bei Einzelgenehmigungen richtet sich die Gebührenhöhe zum einen nach der Dauer und zum anderen nach dem Umfang der gewährten Parkerleichterungen.

Bei den Dauerausnahmegenehmigungen (Jahresgenehmigungen) werden folgende Gebührensätze erhoben:

  • Jahresgebühr pro Betrieb: 60,00 €
  • Genehmigungsgebühr je Fahrzeug: 60,00 €
  • Nachtträge: je nach Laufzeit 30,00/60,00 €
  • Kennzeichenänderungen: 25,00 € je Fahrzeug
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Beantragungsfrist für Ausnahmegenehmigungen beträgt zwei Wochen.

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 1 Ziffer 11 Straßenverkehrsbehörde

« zurück

Zusätzliche Informationen zum Seiteninhalt

Infobereich

Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

Infospaltenblock auf- und zuklappenOnline-Services der Stadt

Online Dienstleistungen - online beantragen, online bezahlen

Infospaltenblock auf- und zuklappenVerwaltungsportal Hessen

Wappen von Hessen links, mit Schriftzug Verwaltungsportal Hessen rechts.
Mobile Navigation schliessen