Corona aktuell: Stand: 16.02.2021
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern am 13. Dezember den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ ausgegeben. Die Landesregierung hat die Corona-Schutzmaßnahmen weiter verstärkt, „um die seit Herbst erheblich angestiegenen Infektionszahlen (...) einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verringern“ und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Demzufolge bleibt die Stadtverwaltung der Universitätsstadt Marburg bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.
Das Stadtbüro ist werktags von 8 bis 12 Uhr telefonisch erreichbar.
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Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen "Reisepass" besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen "Personalausweises" genügt werden.
Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:
- den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat,
- den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
- den "Verlust" und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen,
Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.
Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.
Personalausweise sollten vor Ablauf der Gültigkeit (maximal drei Monate vorher) neu beantragt werden. Dies ist zu den Öffnungszeiten im Stadtbüro oder den Verwaltungsaußenstellen möglich. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.