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Pflegeversicherung Informationen

Allgemeine Informationen

Mit der Einrichtung einer Beratungs- und Koordinierungsstelle für pflegebedürftige Menschen hält die Stadt Marburg für die Bürgerinnen und Bürger in Marburg ein Angebot vor, an das sich Pflegebedürftige, deren Angehörige, Interessierte, aber auch Einrichtungen, Vereine und Institutionen, die Rat und Unterstützung benötigen, wenden können.

Die Mitarbeiterin der Beratungsstelle berät u.a. über das Pflegeversicherungsgesetz und informiert über die vielfältigen pflegerischen Angebote in der Stadt Marburg. Die Beratungsstelle hält umfangreiche Informationsmaterialien vor und ist Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Pflege. Sie ist trägerunabhängig, neutral und kostenlos. Im Einzelfall können auch Termine für eine Beratung zu Hause vereinbart werden.

Besuchstermine bitte vorab telefonisch vereinbaren.   

Verfahrensablauf

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Bearbeitungsdauer

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde; die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch bei einem Aufenthalt im Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung. Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen. 

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