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Straßenmusik

Allgemeine Informationen

In der Stadt Marburg wird die Straßenmusik als kulturelle Bereicherung und belebendes Element der Fußgängerzonen betrachtet. Doch durch Musiklärm können auch Belästigungen von Anwohnern und Passanten entstehen.

Bevor Sie in Marburg Straßenmusik darbieten, bedarf es der Einholung einer Sondernutzungserlaubnis.

Diese erhalten Sie gebührenfrei von Montag bis Freitag, in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr in der Oberstadtwache, Markt 8, 35037 Marburg.

Grundsätzlich darf durch die Straßenmusik keine Störung oder Beeinträchtigung stattfinden!

Mit den nachstehenden Ausführungen wird erläutert, wann bzw. wie eine Beeinträchtigung vermieden werden kann:

  • Straßenmusik darf, beginnend mit jeder vollen Stunde, eine halbe Stunde lang dargeboten werden. Nach einer halben Stunde Spielzeit ist der Standort zu wechseln und der neue Standort muss außerhalb der Hörweite des alten Standortes liegen.
  • Nach einem Standortwechsel dürfen an gleicher Stelle für eine halbe Stunde keine anderen Straßenmusikanten auftreten.
  • Die Musikdarbietungen sind durch regelmäßige Pausen zu unterbrechen.
  • Bei der Nutzung lärmintensiver Instrumente wie z.B. Posaunen, Trommeln, Trompeten o. ä. bitten wir auf regelmäßige Pausen zu achten.
  • Tonwiedergabegeräte und/oder Lautsprecheranlagen dürfen nicht genutzt werden.

Musiziert werden darf an folgenden Standorten in der Zeit von Montag bis Samstag von 09.00 bis 19.00 Uhr:

  1. Obere Gutenbergstraße / Augustinerbrunnen
  2. Barfüßerstraße / Heumarkt
  3. Marktplatz / Marktbrunnen
  4. Wettergasse / Marktgasse
  5. Wettergasse / Wasserscheide
  6. Steinweg / Plantage
  7. Bahnhofstraße / Hauptbahnhof
  8. Rudolphsplatz / Brunnen

Das Musizieren an Sonn- und Feiertagen und außerhalb der oben genannten Standorte ist verboten.

Der Magistrat der Stadt Marburg bittet, diese Regelungen zu beachten. Die Ordnungskräfte haben das Recht, die Straßenmusik zu unterbinden, wenn die getroffenen Regelungen nicht eingehalten werden.

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