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Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind

Allgemeine Informationen

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen – grundsätzlich ohne Vorbedingung.

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.

Verfahrensablauf

Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und gegebenenfalls zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind aber nachhaltig schaden, kann das Familiengericht das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder in besonderen Ausnahmefällen ganz ausschließen. Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).

Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln gegenüber den Eltern durchsetzbar. So kann beispielsweise ein Ordnungsgeld gegen denjenigen Elternteil festgesetzt werden, der die Umgangsvereinbarung nicht einhält.

 

An wen muss ich mich wenden?
  • für Beratung und Unterstützung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist
     
  • für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes oder das mit dem Scheidungsverfahren befasste Familiengericht
    In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher in Ihrem individuellen Einzelfall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.


 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Rechtsanwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.

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Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

  • Fachdienst 57 - Soziale DiensteStandort anzeigenFriedrichstraße 36
    35037 Marburg
    Telefon: 06421 201-1263
    Telefax: 06421 201-1595
    E-Mail:

    Öffnungszeiten:
    Montag: 8:00 - 12:00 Uhr & 14:00 - 15:30 Uhr
    Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr & 14:00 - 15:30 Uhr
    Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr & 14:00 - 15:30 Uhr
    Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr & 14:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig

    Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist als Querschnittssachgebiet in zwei Regionalteams, welche die Regionen Marburg-West und Marburg-Ost betreuen, organisiert. Das bedeutet, dass alle weiter unten aufgeführten Aufgaben durch eine Fachkraft für den zugewiesenen Bereich innerhalb des Regionalteams wahrgenommen werden. Wir haben uns aus inhaltlichen Gründen die Erledigung der Aufgaben betreffend, für Ganzheitlichkeit und Regionalisierung entschieden, weil sich die Betroffenen so nicht mit unterschiedlichen Problemlagen an unterschiedliche Fachkräfte wenden müssen.

    Zu den Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes gehören:

    • Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen, sorgeberechtigten und nicht sorgeberechtigten Elternteilen sowie sonstigen Erziehungs- und Umgangsberechtigten (z.B. Trennungs- und Scheidungsberatung) gemäß §§ 8, 16, 17, 18 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

    • Gewährung und Überprüfung von Leistungen im Sinne von Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von seelischer Behinderung Bedrohte sowie Hilfe für junge Volljährige, gemäß §§ 27, 35 a, 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

    • Inobhutnahme bzw. Herausnahme von Kindern und Jugendlichen gem. §§ 42; 43 Kinder- und Jugendhilfe Gesetz (KJHG)

    • Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren beim Familiengericht und beim Jugendgericht (Jugendgerichtshilfe) gemäß §§ 50 und 52 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

    • Übernahme bestellter Vormund- und Pflegschaften gemäß §§ 1791 b; 1909 Bürgerliches-Gesetz-Buch (BGB)

    • Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Bereich des Kinderschutzes, besonders in Fällen von Kindeswohlgefährdung

    Das Jugendamt der Stadt Marburg verfügt über eine Kinderschutzfachstelle. Diese Stelle wird durch Herrn Maciossek betreut. Sie können sie unter der Nummer 06421 201-1917 bzw. 06421 201-1539 erreichen.

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Wappen von Hessen links, mit Schriftzug Verwaltungsportal Hessen rechts.
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