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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Allgemeine Informationen

Ist der Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?

In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
  • Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben jedoch nur Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende alleinerziehende Elternteil erzielt monatlich eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto.

Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein 1. Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach Paragraph 1612a Abs. 1 Satz 3 Nummer 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2023: 

  • 187 € monatlich für Kinder von bis zu 5 Jahren
  • 252 € monatlich für Kinder von 6-11 Jahren und
  • 338 € monatlich für Kinder von 12-17 Jahren.
Verfahrensablauf

Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.  

Viele Unterhaltsvorschussstellen bieten auch einen Online-Service an.
Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig.

Nach Eingang des Antrags prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob ein Anspruch besteht. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid von der Unterhaltsvorschussstelle.
 
Sie sind verpflichtet, Auskünfte die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
  • Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgershaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.
     
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel,
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft,
  • Scheidungsurteil,
  • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt,
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung,
  • gegebenenfalls amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel),
  • Einkommensnachweise, wie zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlung, Bescheid des Kreis-Job-Centers und
  • ggf. weitere Nachweise

Hinweis: Die Unterlagen müssen Sie im Original vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.

Bearbeitungsdauer

 Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der aktuellen Personal- und Arbeitssituation der Unterhaltsvorschussstelle.

Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) (Link zum UVG bei Gesetze im Internet)

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die
  • Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken

Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

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    Bitte beachten Sie: Im Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste gilt die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Sie nach vorheriger Terminvereinbarung freien Zutritt zum Gebäude nur erhalten, wenn Sie am Eingang nachweisen, dass Sie geimpft oder genesen sind oder einen gültigen negativen Testnachweis vorlegen. Möglich ist ein Antigen-Schnelltest aus einem Testcenter, der nicht älter als 24 Stunden alt sein darf, oder ein PCR-Test (max. 48 Std. alt). Für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren gilt das Schul-Testheft als Nachweis. Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus.

    Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
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    •Beurkundung von Unterhaltsansprüchen
    •Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
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    •Beistandschaft für die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Kindesunterhalt
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