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Ver- und Anpachtung von Grundstücken

Allgemeine Informationen

Wer sich für die Anpachtung eines im städtischen Eigentum befindlichen Acker-, Grünland- oder Gartengrundstückes interessiert, wendet sich an den Fachdienst Gebäudewirtschaft und Grundstücksverkehr.

Aber auch für die Gestattung oder Einräumung sonstiger grundstücksbezogener Rechte oder Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte) ist diese Stelle zuständig.

Verfahrensablauf

Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem LPachtVG.

Zuständige Stelle

Die zuständigen Behörden sind die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

Ansprechpartner der Landkreise und weitergehende Informationen finden Sie auf nachfolgender Seite:

Voraussetzungen

Abgeschlossener Vertrag nach Vorschriften des § 585 BGB, hiernach unter Angabe:
Verpächter, Pächter, Grundstücksbezeichnung, Pachtzeit, Pachtpreis

Welche Unterlagen werden benötigt?

Abgeschlossener Landpachtvertrag bzw. Änderungen, mit Angabe des Absenders 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen derzeit keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung des Landpachtvertrags voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb der 1-Monatsfrist

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
Persönliches Erscheinen: nein

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