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Wahlhelfer

Allgemeine Informationen
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

 
An wen muss ich mich wenden?
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Rechtsgrundlage

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) –  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)

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Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

  • WahlamtStandort anzeigenStadtverwaltung
    Barfüßerstraße 50
    35037 Marburg
    Telefon: 06421 201-1724
    Telefax: 06421 201-1300
    E-Mail:

    Öffnungszeiten:
    Montag, Dienstag und Mittwoch von
    08:00 - 16:00 Uhr
    Donnerstag von
    08:00 - 18:00 Uhr
    Freitag von
    08:00 - 12:00 Uhr

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig

    Das Wahlamt ist erst sechs Wochen vor der Wahl unter der Durchwahl 1724 erreichbar.

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