Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
Öffnungszeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag von
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag von
15:00 - 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Das Aufgabengebiet Allgemeiner Service gehört zum FD 10 - Organisation.
Zu den Aufgabenbereichen gehören:
- Wahlen, Ortsrecht
- Allgemeine Organisationsangelegenheiten
- Stellenplan, Stellenbewertung
- Rechnungsstelle Fachbereich 1