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Wohnberechtigungsschein

Allgemeine Informationen

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.

Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Menschen mit Behinderung) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.

Achtung:

Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.

Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender Email: wohnberechtigung@marburg-stadt.de

Verfahrensablauf

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich oder per Email einen Antrag stellen. 

Ihrem Antrag legen Sie bitte die unten aufgeführten Unterlagen bei (z.B. Einkommensnachweise, Aufenthaltserlaubnis, Ausweis...)

Wenn Sie den Antrag per Email stellen, können Sie die erbetenen Unterlagen als pdf Ihrer Email anhängen.

Ihre Email senden Sie bitte an:  wohnberechtigung@marburg-stadt.de

Sobald die Email bei uns eingegangen ist erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang. Ihr Antrag wird dann von der zuständigen Sachbearbeitung bearbeitet und Sie erhalten einen Bescheid. Weitere telefonische Nachfragen bzgl des Eingangs Ihres Antrages sind nicht mehr nötig.

Um das Formular "Wohnberechtigungsschein (Antrag)" vorab auszudrucken und auch auszufüllen nutzen Sie bitte den Link am Ende dieser Information.

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist der Fachdienst 55 Wohnungswesen (siehe oben). Sie finden den Fachdienst am Pilgrimstein 35A im 3. OG. 

Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166,- Euro jährlich und
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561,- Euro jährlich,
  • zuzüglich 6.265,- Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833,- Euro jährlich.

Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Haushalte mit mindestens einem Kind oder  Schwerbehinderte) vom Einkommen abgezogen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Welche Gebühren fallen an?

In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.

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