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Kontaktformular zu allgemeinen Corona-Fragen
Antworten auf häufig gestellte Fragen
zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn
- der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird, sofern keine Trennvorrichtungen vorhanden sind,
- keine Gegenstände zwischen Personen andere Hausstände weitergereicht werden,
- eine Liste mit Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmer geführt wird,
- geeignete Hygienekonzepte getroffen und umgesetzt werden,
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen angebracht werden,
- eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Geistliche sind, sofern der notwendige Mindest-abstand eingehalten wird, für die Dauer der Zeremonie von der Maskenpflicht befreit.
Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten
Unter anderem sind Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum, unabhängig von der Personenzahl untersagt.
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.
Private Zusammenkünfte
mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.
Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungen
sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt des Landkreis Marburg-Biedenkopf)
Schließung und Betrieb von Einrichtungen
Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
- Tanzveranstaltungen,
- Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Verrichtungsboxen, Straßenstrich, Tagesterminwohnungen, Stundenhotels, Pilates-Studios
- Großveranstaltungen,
- Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,
- Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
- Tierparks und Zoos,
- Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen
- Spielbanken, Spielhallen und Wettannahmeeinrichtungen und ähnlich Einrichtungen,
- Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen,
- EMS-Studios, Yoga-Studios
- Reisebusreisen
- Seniorenbegegnungsstätten
- Stadtführungen
Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Galerien, Schlössern, Theaters, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnliche Einrichtungen.
Schließungen von Verkaufsstätten des Einzelhandels
Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen.
Dies gilt nicht für den Online-Handel sowie
- Abhol- und Lieferdienste
- Änderungsschneidereien/Schneider
- Apotheken
- Augenoptikern
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten (Abholung oder Lieferung)
- Autovermietung / Betrieb von Autovermietstationen / Carsharing
- Autohöfe (siehe Tank- und Rastanlagen)
- Babyfachmärkte
- Banken und Sparkassen
- Baumärkte nur für den Einkauf von Handwerkerinnen und Handwerkern
- Baustoffhandel, für gewerbliche Abnehmer
- Bestatter
- Brennstoffhandel (Öl, Pellets etc.)
- Copyshop (Der Handel mit Waren ist nur im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Serviceleistungen erlaubt.)
- Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
- Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger (z. B. Obstverkaufsstände, Selbstpflücker, Fischerei an öffentlichen und privaten Gewässern. An öffentlichen Gewässern ist die Verkaufsflächenregelung nicht einzuhalten)
- Drogerien
- Fahrradwerkstätten inkl. Verkauf von Ersatzteilen
- Feinkostgeschäfte
- Finanzanlagenvermittler
- Floristen
- Fotostudios
- Freie Berufe
- Friedhofsgärtnereien
- Futtermittelhandel
- Geschäfte des Lebensmittelhandwerks (z.B. Bäckereien. Metzgereien usw.)
- Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie z. B. Farben- oder Bodenfachgeschäften nur für den Einkauf von Handwerkerinnen und Handwerkern
- Getränkemärkte
- Großhandel
- Hofläden, Ab-Hof-Verkauf
- Hörgeräteakustiker
- Immobilienmakler
- Internetcafés (Der Handel mit Waren ist nur im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Serviceleistungen erlaubt, der Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr vor Ort ist nicht gestattet)
- Jägerei- und Angelbedarf
- Juweliere (nur Reparatur)
- Kaminkehrer
- Kfz-Schilder Dienste
- Kfz-Werkstätten inkl. Verkauf von Ersatzteilen
- Kioske
- Landhandel mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen,
- Ersatzteile usw.
- Lebensmitteleinzelhandel
- Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwarengeschäfte (nur zum Verkauf)
- Paketstationen, Poststellen
- Pfandhäuser (Der Handel mit Waren ist nur im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Serviceleistungen erlaubt, der Verkauf an Dritte ist nur bei Abholung oder Lieferung gestattet)
- Raiffeisenmärkte
- Reformhäuser
- Reinigungen
- Reisebedarfsläden im nicht allgemein zugänglichen Bereich der Flughäfen hinter der Sicherheitskontrolle, soweit im Schwerpunkt zulässige Sortimente angeboten werden
- Reisebüros
- Sanitätshäuser
- Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen (Unternehmen, die Dienstleistungen, wie z.B. Abschluss von Mobilfunk- und sonstigen Telekommunikationsverträgen sowie Reparaturen anbieten. Der Handel mit Waren ist nur im Zusammenhand mit der Erbringung dieser Serviceleistungen erlaubt.
- Schlüsseldienste
- Schuh- und Schlüsselreparatur
- Stördienste
- Solarien (während der Nutzung darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden) Tabak- und E-Zigarettenläden
- Tank- und Rastanlagen an den Bundesautobahnen sowie Autohöfe (Tankstellen und Tankstellenshops, sanitäre Anlagen und Verpflegungsangebote zum Mitnehmen)
- Tankstellen und Tankstellenshops
- Tierbedarf
- Tierheime, Tierpensionen und gewerbliche Tiersitter (unter Reduzierung des (physischen) Kundenkontaktes auf das Notwendigste und Einhaltung sämtlicher Hygienebestimmungen
- Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
- Versicherungsvermittler
- Weihnachtsbaumverkauf
- Wochenmärkte
- Waschsalons
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
- Zeitungszustellung
Die Schließung gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie z.B. Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Bei Mischwarenläden entscheidet der Schwerpunkt im Sortiment. Handelt es sich überwiegend um ein erlaubtes Sortiment, darf das Geschäft insgesamt geöffnet bleiben und darf Waren des gesamten Sortiments verkaufen. Andernfalls muss das Geschäft schließen. Über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Aktuelle und spontane Sortimentserweiterungen zur Generierung eines neuen Verkaufsschwerpunktes stellen einen Umgehungstatbestand des bestehenden Verbotes dar und sind daher untersagt.
Der Verzehr von Speisen und Getränken des Lebensmittelhandwerks vor Ort (z. B. in Bäckereien und Metzgereien) ist nicht gestattet, vgl. Gaststätten und Übernachtungsbetriebe.
Annahmestellen der hessischen Lotterieverwaltung (Lotto / Toto) sind geöffnet, so sie Bestandteil eines für den Publikumsverkehr geöffneten Geschäftes oder Einrichtung sind.
Regelungen für die geöffneten Betriebe:
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar anzubringen,
- auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 10 Quadratmetern eingelassen werden,
- auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche darf höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden,
- das Betreten des Publikumsbereichs von Geschäften ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
Für den Publikumsverkehr untersagt ist beispielsweise:
- Bekleidungshandel
- Blumenhandel, Gärtnerei, Baumschule außer zum Verkauf von Weihnachtsbäumen
- Buchhandlungen, wenn hier der Sortimentsschwerpunkt liegt
- Einzeltermine im untersagten Einzelhandel
- Elektroeinzelhandel (Werkstatt, falls vorhanden darf öffnen)
- Fabrikläden, jenseits der zulässigen Sortimente
- Hersteller-Direktverkaufszentren
- Jahrmärkte und Spezialmärkte (z.B. Weihnachtsmärkte)
- Kfz-Handel auch im Außenbereich (Ausnahme LKW- und Nutzfahrzeughandel)
- Kosmetikgeschäften / Naturkosmetikgeschäften
- Mischwarenläden, deren Sortiment überwiegend nicht erlaubt ist
- Outlet-Center, jenseits der zulässigen Sortimente
- Schreibwarenhandel
- Spielzeughandel
Abgrenzungsfrage: Blumenhandel, Floristen und Friedhofsgärtnereien
Der Blumenhandel ist aufgrund der generellen Schließung des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen. Da bei Floristen die gestalterische Tätigkeit im Vordergrund steht ist hier eine Öffnung für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der Hygieneregelungen zulässig.
Friedhofsgärtnereien dienen der Pflege und Anlage von Gräbern und dienen damit der Grundversorgung. Abhol- und Lieferservice ist für alle Verkaufsstellen ausdrücklich möglich.
Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet.
Der Trainings- und Wettkampf-betrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.
Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.
Zuschauer sind nicht gestattet.
Gaststätten, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten.
Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
- sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen
oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.
Für gastronomische Einrichtungen – auch mobile Verkaufsstände - ist weiterhin nur der Abhol- und Lieferservice erlaubt. Im Allgemeinen gilt, Menschenansammlungen sind stets zu vermeiden, ob bei der Abholung im Restaurant oder an mobilen Verkaufsständen.
Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Dies schließt Flusskreuzfahrtschiffe und Vermietungen von Ferienhäusern und Campingplätzen ein. Auch Busreisen zu touristischen Zwecken haben zu unterbleiben. Die Eigennutzung von Ferienhäusern, -wohnungen, Wohnwagen (auch als sogenannte „Dauercamper“) o.ä. ist grundsätzlich gestattet.
Unter Übernachtungen zu notwendigen Zwecken fallen insbesondere unaufschiebbare berufliche, oder zwingende familiäre Verpflichtungen oder persönliche Erfordernisse.
Eine notwendige berufliche Verpflichtung ist gegeben, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort aus zwingenden beruflichen Gründen erforderlich und das Ausweichen auf alternative (Tele-) Kommunikationsmittel sowie die Teilnahme vor Ort durch einen Vertreter nicht möglich ist. Hierzu gehört insbesondere auch die Teilnahme an Maßnahmen der Tierseuchenprävention und -bekämpfung.
Eine zwingende familiäre Verpflichtung ist gegeben, wenn gesundheitliche Gründe die persönliche Anwesenheit erfordern. Darunter sind insbesondere Zusammentreffen der Familienangehörigen sowie deren feste Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Zusammenhang mit Geburten, der notwendigen Pflege, palliativer Behandlungen, dem Versterben sowie Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen zu verstehen.
(Runde) Geburtstage, Hochzeiten und weitere feierliche Anlässe (bspw. Jubiläen, Einschulungen, Feierlichkeiten mit religiösem Hintergrund) stellen keine familiären Verpflichtungen dar, die einen notwendigen Zweck begründen.
Persönliche Erfordernisse stellen beispielsweise unaufschiebbare medizinische Gründe dar. Es wird empfohlen ein diesbezügliches Erfordernis vom behandelnden Arzt mittels Attest bestätigen zu lassen.
Betriebe und Personen, die Übernachtungsangebote zu notwendigen Zwecken anbieten, müssen ernsthaft prüfen, ob Anzeichen für Falschangaben vorliegen. Bei begründeten Zweifeln ist die Übernachtung abzulehnen.
Zum zulässigen Übernachtungsangebot gehört auch die Bewirtung und Verpflegung der Gäste.
Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisörbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege. Eine Liste mit Name, Anschrift und Telefonnummer ist zu erstellen.
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