Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Weitergabe von Meldedaten für Direktwerbung oder Adresshandel künftig nur noch erlaubt, wenn die ausdrückliche Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger vorliegt. |
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Im Übrigen besteht die Möglichkeit, durch einen formlosen, schriftlichen Hinweis an das Stadtbüro, der nicht begründet werden muss und solange gilt, bis er widerrufen wird, der Datenweitergabe in den folgenden Fällen zu widersprechen: |
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Übermittlungssperren |
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1. |
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (42 Abs. 3 Satz 2 BMG) |
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Familienangehörige, die nicht der gleichen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche des Familienangehörigen mitgeteilt werden. Das gilt nicht für Zwecke der Steuererhebung. |
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2. |
Alters-/Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG) |
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Es besteht das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten an Mandatsträger sowie Presse oder Rundfunk zu widersprechen. |
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3. |
Parteien u.a. (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG) |
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Es besteht das Recht der Weitergabe der eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen vor Wahlen und Abstimmungen zu widersprechen. |
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4. |
Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG) |
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Es besteht das Recht der Weitergabe der eigenen Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. |
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5. |
Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) |
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Personen die im nächsten Jahr volljährig werden haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr für das Versenden von Informationsmaterial zu widersprechen. |
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Bedingter Sperrvermerk (§ 52 Abs. 1 BMG) |
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Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, von Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder zur Behandlung von Suchterkrankungen, haben das Recht ihre Adresse durch einen Sperrvermerk zu schützen, der eine Melderegisterauskunft nur erlaubt, wenn ihre schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt sind. |
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Auskunftssperre im Einzelfall (§ 51 BMG) |
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Diese Auskunftssperre wird nur auf schriftlichen Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eingetragen, wenn Antragstellerinnen und Antragsteller glaubhaft machen, dass durch die Datenweitergabe für sie selbst oder andere Personen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Auskunftssperre wird auf max. 2 Jahre befristet; sie kann auf Antrag verlängert werden. |
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Weitere Auskünfte zu den Eintragungen der o.g. Sperren erhalten Sie beim -Stadtbüro-, Frauenbergstr. 35, Tel.: 06421 201-1801. |
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Marburg, den 23.03.2024 |
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Der Magistrat der Universitätsstadt Marburg |
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Dr. Thomas Spies |
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Oberbürgermeister |