Sonst werden Sie möglicherweise stolzer Besitzer bzw. stolze Besitzerin eines schönen Grundstückes, können aber Ihre Vorstellungen nicht verwirklichen, weil dies gegen öffentliches Recht verstößt.
Damit Sie sich nicht im Nachhinein ärgern müssen, wollen wir Sie über grundlegende Dinge im Zusammenhang mit Grundstücken außerhalb des besiedelten Bereiches informieren.
Oft liegen die angebotenen Flächen abseits des besiedelten Bereiches. Das Baurecht bezeichnet die Flächen einer Gemarkung, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder die außerhalb gewachsener Siedlungsstrukturen liegen als „Außenbereich“. Der besiedelte Bereich wird demgegenüber „Innenbereich“ genannt.
Im Innenbereich besteht Baurecht, im Außenbereich ist Bauen nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Geregelt ist dies in § 35 des Baugesetzbuches (BauGB).
Für private Grundstücksbesitzer ist es wichtig zu wissen, dass z.B. die Anlage von Gärten, der Bau von Gartenhütten oder Lagerräumen oder das Errichten von Zäunen im Außenbereich nicht zulässig ist. Hierfür gibt es ausgewiesene Kleingartengebiete. Zelten ist ebenfalls nicht erlaubt, auch wenn es auf dem eigenen Grundstück ist.
Diese restriktive Umgehensweise mit der Nutzung von Flächen im Außenbereich hat Ihren Sinn: So soll eine Zersiedelung der Landschaft und die unkontrollierte Versiegelung von Flächen verhindert werden. Die freie Landschaft soll weitestgehend der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten bleiben. Außerdem hat die freie Landschaft eine wichtige Funktion als Erholungsraum für alle Menschen.
Sollten Sie also den Kauf eines Grundstückes im Außenbereich in Erwägung ziehen, erkundigen Sie sich bitte vor dem Kauf, was dort zulässig ist und was nicht. Die Untere Naturschutzbehörde informiert Sie gern.