An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß dem Hessischen Feiertagsgesetz von 4 Uhr bis 12 Uhr unter anderem öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Dieses Verbot beginnt bereits am Gründonnerstag, 6. April, ab 4 Uhr und gilt am Karfreitag sowie am Karsamstag, 7. und 8. April, ganztägig. Am Ostersonntag und Ostermontag, 9. und 10. April, besteht das Verbot jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.
Karfreitag ist ein stiller Feiertag. Das Hessische Feiertagsrecht stellt stille Feiertage unter besonderen Schutz. Die Durchführung von Veranstaltungen oder Musikdarbietungen sind daher am Karfreitag gänzlich untersagt. Wir bitten, dies bei der Planung von Veranstaltungen zu berücksichtigen. Auch der Betrieb einer Spielhalle entspricht nicht dem Charakter der stillen Feiertage und ist daher am Karfreitag von 0 Uhr an verboten.
Alle Läden, die derzeit die Ausnahmeregelung für Kur- und Ausflugsorte in Anspruch nehmen, sind an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag geschlossen zu halten.
Bei Fragen steht der Fachdienst Gefahrenabwehr und Gewerbe der Stadt Marburg unter der Rufnummer 06421/201-1469 oder per E-Mail unter gewerbe@marburg-stadt.de zur Verfügung.
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