+++ Die Aktion ist seit dem 15. August beendet. +++
Für weitere Informationen für Händler*innen und Betriebe zur Stadt-Geld-Aktion HIER klicken.
Zur Anmeldung im Händler*inneportal bitte auf das Bild klicken:
Antworten auf wichtige Fragen:
1. Ich habe einen Stadt-Geld-Gutschein per Post bekommen. Wie kann ich ihn einlösen?
Der Stadt-Geld-Gutschein ist in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig. Geben Sie den Gutschein an der Kasse ab und weisen Sie sich gleichzeitig aus.
2. Bei welchen Unternehmen kann ich das einlösen?
Berechtigt sind alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen und Kulturbetriebe, die von Schließungen im Rahmen der Corona-Verordnung betroffen waren.
Klicken Sie HIER um die Liste der teilnehmenden Unternehmen aufzurufen.
Die jeweiligen Unternehmen mit einem Stadt-Geld-Symbol nehmen an der Aktion teil. Die Liste wird laufend aktualisiert.
Ausgeschlossen sind
- Lebensmittel-, Futtermittel- sowie Großhandel
- Wochenmärkte,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Drogerien,
- Sanitätshäuser,
- Poststellen,
- Waschsalons,
- Tankstellen,
- Reinigungen,
- der Zeitungsverkauf
- Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte
Die Anmeldung der Läden ist für Händler*innen jederzeit möglich unter: Link zum Partnerunternehmen.
3. Wie lange kann ich das Stadt-Geld einlösen?
Die Stadt-Geld-Gutscheine sind bis 15. August gültig. Da die Hilfe bei den Betrieben schnell ankommen soll, ist der Aktionsraum auf sieben Wochen begrenzt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
4. Was passiert, wenn ich meinen Gutschein nicht einlöse und verfallen lasse?
Das Geld wird dann nicht ausgeschüttet und wird zugunsten anderer Aktionen des Programms Marburg Miteinander verwendet.
5. Muss ich meinen Stadt-Geld-Gutschein auf einmal ausgeben oder kann ich ihn auf verschiedene Geschäfte/Tage aufteilen?
Die Stadt-Geld-Gutscheine können in 10-Euro-Schritten ausgegeben werden. Beträge unter 10 Euro sind nicht vorgesehen. Sollten Sie etwas für 8 Euro kaufen, bekommt der Handel 10 Euro gutgeschrieben.
6. Kann ich den Gutschein teilweise einlösen und den übrigen Betrag als Bargeld zurückbekommen?
Die Stadt-Geld-Gutscheine können nicht teilweise eingelöst werden. Sie werden in 10-Euro-Schritten ausgegeben. Beträge unter 10 Euro sind nicht vorgesehen. Sollten Sie etwas für 8 Euro kaufen, bekommt der Handel 10 Euro gutgeschrieben.
7. Ich selbst kann aus gesundheitlichen Gründen nicht einkaufen gehen. Können Angehörige oder Freund*innen meinen Gutschein für mich einlösen?
Sie können Ihren Stadt-Geld-Gutschein mit einer Vollmacht an eine andere Person weitergeben. Einen Vordruck dazu finden Sie im Downloadbereich unter Vollmacht für beauftragte Personen.
8. Brauche ich eine Vollmacht, wenn ich den Gutschein eines/einer anderen nutze?
Die Gutscheine sind nur in Ausnahmefällen übertragbar. Bei Weitergabe wird eine Vollmacht benötigt. Einen Vordruck dazu finden Sie im Downloadbereich unter Vollmacht für beauftragte Personen.
9. Kann mein Kind alleine mit dem Gutschein einkaufen gehen?
Die Stadt-Geld-Gutscheine für Kinder sind nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten gültig. Wenn Kinder und Eltern dieselbe Adresse haben, ist der Ausweis der Eltern ausreichend. Sollte dies nicht der Fall sein, bringen Sie bitte die Ausweispapiere bzw. Geburtsurkunde Ihres Kindes mit.
Sollten Sie Ihrem Kind zutrauen, alleine die richtige Entscheidung für die Verwendung des Gutscheins zu treffen, so können Sie eine Vollmacht ausstellen. Einen Vordruck dazu finden Sie im Downloadbereich unter Vollmacht für unter 18-Jährige.
10. Ich brauche das Geld nicht, kann ich den Stadt-Geld-Gutschein verschenken?
Die Gutscheine sind nur in Ausnahmefällen übertragbar. Bei Weitergabe wird eine Vollmacht benötigt. Einen Vordruck dazu finden Sie im Downloadbereich unter Vollmacht für beauftragte Personen.
Sollten Sie den Gutschein verfallen lassen, so wird das Geld nicht ausgeschüttet und wird zugunsten anderer Aktionen des Programms Marburg Miteinander verwendet.
Sie können den Gutschein auch spenden. Schreiben Sie einfach „Spende“ auf Ihr erhaltenes Anschreiben und schicken Sie es an die Stadtverwaltung zurück. Die gesamte Spendensumme werden wir an den „Hilfsfond der Universität“ weitergeben. Damit helfen wir Studierenden, die ihre Jobs in Handel und Gastronomie verloren haben und keinen Anspruch auf BAföG oder andere Sozialleistungen haben.
11. Kann ich das Geld spenden?
Sie können den Gutschein auch spenden. Schreiben Sie einfach „Spende“ auf dieses Anschreiben und schicken Sie es an die Stadtverwaltung zurück. Die gesamte Spendensumme werden wir an den „Hilfsfond der Universität“ weitergeben. Damit helfen wir Studierenden, die ihre Jobs in Handel und Gastronomie verloren haben und keinen Anspruch auf BAföG oder andere Sozialleistungen haben.
12. Warum bekommen Kinder 50 Euro und Erwachsene 20 Euro?
Familien mit Kindern haben in der Regel weniger finanziellen Spielraum. Außerdem sind sie durch Schul- und Kitaschließungen sehr hohen Belastungen ausgesetzt. Das trifft vor allem auf alleinerziehende Eltern zu. Sie werden mit dem Stadt-Geld in besonderem Maße unterstützt.
13. Wird der Stadt-Geld-Gutschein angerechnet auf
- meine Bezüge nach ALG II?
- meine Grundsicherung?
Die Gutscheine werden nicht angerechnet und müssen nicht angegeben werden.
14. Muss ich den Wert des Stadt-Geld-Gutscheins in meiner Einkommensteuererklärung angeben?
Die Gutscheine müssen nicht bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
15. Wie bekommen die Gewerbetreibenden, bei denen ich die Gutscheine einlöse, ihr Geld?
Die Universitätsstadt Marburg richtet ein Händler*innenportal ein, bei dem sich die Betriebe anmelden. Die eingelösten Gutscheine werden im System erfasst und das Geld zugeordnet überwiesen.
16. An wen wende ich mich, wenn ich weitere Fragen habe?
Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns von Montag bis Freitag 10 - 16 Uhr unter der folgenden Telefonnummer: 06421 201-1425
Die Informationen werden zeitnah in anderen Sprachen verfügbar sein. Vorerst empfehlen wir den Einsatz von Google-Übersetzer unter: https://translate.google.com/
Weitere Informationen zum gesamten Hilfsprogramm der Stadt finden Sie in der Pressemitteilung vom 26. Mai 2020.