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Rechtliche Grundlage
Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland© reisefreiheitefu_pixabay
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin .“ (Grundgesetz Artikel 3 Absatz 2)
Der obenstehende Artikel aus dem Grundgesetz bildet die Basis der Gleichberechtigungsarbeit.
Die „kommunalen Frauenbeauftragten“ haben den Auftrag die existierende Ungleichheit zwischen Frauen und Männern in der Berufswelt und im Privatleben zu ändern und auf ein gemeinsames Miteinander hinzuwirken. Dabei bildet die Hessische Gemeindeordnung (HGO), das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Arbeitsgrundlage der hessischen Frauenbeauftragten.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung des HGlG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 19. August 2006, soweit es um Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht.
Faltblätter zum HGIG und zum AGG können im Gleichberechtigungsreferat angefordert und/oder abgeholt werden. Sie finden sie auch unter DOWNLOADS.
Hessische Gemeindeordnung (HGO):
„Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist auch Aufgabe der Gemeinden. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbarer Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrags auf der Gemeindeebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.“ (§4b)
Die Hessische Gemeindeordnung legt die konkreten Aufgaben und die Ausstattung der Frauenbüros nicht fest. Die Gemeinden sind aber verpflichtet, eine effektive Arbeit der Frauenbeauftragten zu gewährleisten. Es handelt sich dabei um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG):
Das seit dem 1.Januar 1994 geltende Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) ist am 1.Januar 2007 mit einer Änderungsfassung erneut in Kraft getreten. Es legt fest, dass jede öffentliche Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellen muss. Das HGIG gilt in der Hessischen Landesverwaltung, in den Kommunen, den kommunalen Zweckverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband, den Sparkassen und dem Hessischen Rundfunk. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes. Die Ziele sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst.
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“
Der Gleichheitssatz der UN-Menschenrechts-konvention ist heute weltweit die Basis der Gleichberechtigung.
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, welches auf dem Gleichheitssatz der UN basiert, trat 1980 in Kraft und wurde bisher von 184 Staaten unterzeichnet. Es definiert den Begriff Diskriminierung der Frau, verurteilt diese ausdrücklich, und schafft Rahmenbedingungen und Maßnahmen, diese zu beseitigen.
Europäische Gleichbehandlungsrichtlinie:
Die Gleichbehandlungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist die Grundlage der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union. Diese wurde 2006 veröffentlicht. Seither gibt es für die EU juristische Regelungen gegen Geschlechterdiskriminierung, welche weitreichend und verbindlich sind.
Des Weiteren wurde im selben Jahr die „Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene“, die im Rahmen des 5. Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern verfasst wurde, veröffentlicht. Die Universitätsstadt Marburg hat 2014 die EU-Charta unterzeichnet.