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Satzung des Stadtmarketing Marburg e.V.
vom 07.04.2014
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen " Stadtmarketing Marburg e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter VR 1160 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Marburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohle der Universitätsstadt Marburg interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Dienstleister, der Banken, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Tourismus, der Philipps-Universität Marburg und des UKGM, der städtischen Behörden und stadtnahen Betriebe, der Haus- und Grundeigentümer, der Verbände, der Vereine und sonstigen Institutionen aus Kultur, Sport und Freizeit durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern. Ziele sind dabei insbesondere die Anziehungskraft und Attraktivität der Universitätsstadt Marburg in allen Bereichen nachhaltig auszubauen, den Standort Marburg als Lebens-, Wirtschafts-, Arbeits- und Ausbildungsstadt zu fördern, die Lebensqualität, die Besucherfrequenz, die Wirtschaftskraft und das Kulturleben nachhaltig zu steigern. Der Verein verfolgt diese Ziele durch eigenes Wirken, durch Förderung und Durchführung geeignet erscheinender Maßnahmen. Er kann sich jedoch auch anderen Organisationen mit gleicher Zweck- und Zielrichtung anschließen und bedienen und/oder mit ihnen kooperieren.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts und Personengesellschaften, insbesondere Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleister, Banken, Versicherungen, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Haus- und Grundeigentümer, die Philipps-Universität Marburg und das UKGM, die Universitätsstadt Marburg, stadtnahe Betriebe, Verbände, Vereine und sonstige Institutionen, die sich Marburg verbunden fühlen.
- Mitglieder der Werbekreise Oberstadt und Kaufpark Wehrda und der Interessengemeinschaften Südviertel und Marburg-Nord/Rund um die Elisabethkirche, sowie der Aktionsgemeinschaft Weidenhausen sind über deren Mitgliedschaft in diesen Organisationen Mitglieder im Stadtmarketing Marburg e. V. und mit einer Stimme, auch wenn sie mehrere Mitgliedschaften haben, voll stimmberechtigt.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Diese sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie besitzen Rederecht, jedoch kein Stimm- oder Antragsrecht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. Auflösung der juristischen Person oder der Personengesellschaft oder durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit drei-monatiger-Frist erklärt werden.
- Ein Mitglied kann, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Erstattung bereits entrichteter Mitglieds- oder Sponsorenbeiträge.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt eine entsprechende Beitragsordnung, in der die Höhe und die weiteren Modalitäten geregelt werden.
- Auf Antrag kann der Verein in begründeten Einzelfällen durch Vorstandsbeschluss den Beitrag ermäßigen.
- Von den Mitgliedern können darüber hinaus Umlagen oder sonstige Leistungen gefordert werden. Über die Höhe bzw. die Art und Weise der Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen.
- Beiträge, Spenden und Sponsorengelder sowie Sachleistungen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung des Vorstandes;
b) Neuwahl des Vorstandes. Ausgenommen davon sind die Vertreter der unter § 9 Abs. 1 genannten stadtmarketing-relevanten Gruppen, sowie der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg;
c) Festsetzung der Beitragsordnung;
d) Wahl der Beiratsmitglieder;
e) Änderung der Satzung;
f) Auflösung des Vereins;
g) Wahl der zwei Kassenprüfer für zwei Jahre, welche nicht Mitglied des Vorstandes sein und nur einmalig wiedergewählt werden dürfen;
h) Sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll zum Ende des Geschäftsjahres anberaumt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist und unter Angaben der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder und unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung hat der Vorstand binnen eines Monats nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über Anträge auf Änderung in der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszweckes und die Vereinsauflösung.
- Die Sachabstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen über Personalfragen erfolgen auf Antrag geheim.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, sowie bis zu 13 weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand setzt sich im Interesse der Kooperation und Integration aller stadtmarketing-relevanten Gruppen wie folgt zusammen, soweit diese Mitglied des Stadtmarketing Marburg e. V. sind, und zwar mit jeweils einem Mitglied der Vorstände des/der
- Werbekreises der Oberstadt e. V.
- Interessengemeinschaft Südviertel e. V.
- Interessengemeinschaft Marburg-Nord/Rund um die Elisabethkirche e. V.
- Aktionsgemeinschaft Weidenhausen e. V.
- Werbekreises Kaufpark Wehrda e. V.
- Marburg Tourismus und Marketing GmbH oder deren Rechtsnachfolgerin
- Beirates
sowie dem Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg oder einem von ihm benannten Vertreter. Zur Gesamtzahl von bis zu 15 Vorstandsmitgliedern fehlende Mitglieder werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt und sollten verschiedenen Branchen angehören. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. - Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange in Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen wird. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern
c) Bestellung eines Geschäftsführers und die Regelung des Auslagenersatzes. - Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Universitätsstadt Marburg eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in (Stadtmarketingmanager) einstellen. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen und entlassen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr und wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
§ 10 Beirat
- Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt
- Ständige Mitglieder des Beirats sind:
a) der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg;
b) der Leiter des Referates für Stadt-, Regional- und Wirtschaftsentwicklung der Universitätsstadt Marburg. - Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen. Seine Aufgaben nimmt er insbesondere wahr durch:
a) Beratung des vom Vorstand aufgestellten und offengelegten Haushaltsplanes einschließlich der Finanzplanung.
b) Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung - Der Beirat hat höchstens 15 Mitglieder.
- Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung sowie den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen ein. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften entscheiden nach eigener Maßgabe, welche Person sie entsenden. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.
- Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Dieser ist gemäß § 9 Abs. 1 Mitglied des Vorstandes.
- Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
- Die Wahlperiode des Beirats entspricht der des Vorstandes.
§ 11 Geschäftsführung
Soweit eine Geschäftsführung eingerichtet wird, gilt folgendes:
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden und diesen verantwortlich.
- Der Geschäftsführer ist berechtigt an allen Sitzungen der Organe des Vereins beratend teilzunehmen.
- Näheres regelt ein zu schließender Vertrag. .
§ 12 Kassenwesen
Der Mitgliederversammlung ist ein Finanzbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Finanzbericht ist durch die zwei gewählten Kassenprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Gesetzliche Bestimmungen
Ergänzend zu dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ansprechpartner/in
Jan-Bernd Röllmann | |
GeschäftsführerTelefon: 06421 201-2045 Mobil: 0172 6749401 Telefax: 06421 201-1943 E-Mail: Jan.Roellmann@marburg.de |