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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Allgemeine Informationen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen: 
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
 

Ebenfalls müssen Verkaufsstellen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. am Gründonnerstag ab 20 Uhr
  3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
  4. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.

Während dieser Zeiten ist auch das Feilbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.


zuklappenAnsprechperson
S. Szeder
Amt / Bereich
Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und Gewerbe
Schubertstraße 8 B
35043 Marburg
Telefon: 06421 201-3212
E-Mail:


Aufgaben:
HundeVO, Lärm, Feuer, Schädlingsbekämpfung

Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und GewerbeStandort anzeigen
Schubertstraße 8 B
35043 Marburg
Telefon: 06421 201-2002
Telefax: 06421 201-1593
E-Mail:

Offene Sprechzeiten (kein Termin notwendig):

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 15:00 – 17:00 Uhr 

Bitte beachten Sie: Zu allen anderen Zeiten sind persönliche Vorsprachen nur in Einzelfällen und mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Gewerbeanzeigen nutzen Sie bitte den entsprechenden Online-Service.

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 11:00 Uhr

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I VCard
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
Telefon: 0641303-0
Telefax: 0641303-3203
E-Mail: Homepage: htt­ps://rp-gies­sen.hes­sen.­de/Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:



montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr


freitags 08:00 - 15:00 Uhr


Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.


Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II VCard
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
Telefon: 0641303-0
Telefax: 0641303-3203
E-Mail: Homepage: htt­ps://rp-gies­sen.hes­sen.­de/Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:



montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr


freitags 08:00 - 15:00 Uhr


Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.


Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar VCard
Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
Telefon: +49 641303-8600
Telefax: +49 641303-8611
E-Mail: Homepage: htt­ps://rp-gies­sen.hes­sen.deÖffnungszeiten:

  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr

  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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