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Bauen: Ordnungswidrigkeiten

Allgemeine Informationen

Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten.

Wer den baurechtlichen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Daneben enthalten viele Rechtsvorschriften des sog. Baunebenrechts eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten.
Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer

  • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) zuwiderhandelt
  • ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt
  • mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt
  • mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben, des Weiteren sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten)
  • die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet
  • Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen
  • Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet
  • Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet
  • als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter seine gesetzlichen Pflichten verletzt
  • wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern


Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen

An wen muss ich mich wenden?

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt)..

Welche Gebühren fallen an?

(Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

Der Erlass „Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht“ enthält Vorgaben zu Bemessung des Bußgeldes.

 

Bauen: Ordnungswidrigkeiten - Verwaltungsportal Hessen
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)


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35037 Marburg
Telefon: 06421 201-6306
Telefax: 06421 201-1596
E-Mail:

Montag bis Donnerstag: 08:00 15:00 Uhr
Freitag: 08:00 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung


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schwer zugängig

Die Bauaufsicht Marburg ist als Untere Bauaufsichtsbehörde ein Fachdienst des Magistrats der Universitätsstadt Marburg und somit Teil der Stadtverwaltung. Sie ist zuständig für Bauvorhaben verschiedenster Art und unterstützt durch umfangreiche Beratung bei der Realisierung. Neben der Beratungsfunktion überwacht die Bauaufsicht auch die baulichen Anlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach der Hessischen Bauordnung (HBO). Sie hat für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen und Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.

Aufgaben und Schwerpunkte:

  • Durchführung von Baugenehmigungsverfahren sowie die Bearbeitung von Genehmigungsfreistellungen, Teilungsgenehmigungen und baugenehmigungsfreien Vorhaben
  • Beratung der Bauherrschaft und der Entwurfsverfasser im Vorfeld eines Bauantrags
  • Baukontrolle zur Abwehr von Gefahren, die durch bauliche Anlagen entstehen
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bauordnungsrecht
  • wiederkehrende Prüfungen bei Sonderbauten
  • Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten
  • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  • Führung des Baulastenverzeichnisses
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