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Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Allgemeine Informationen

Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung für alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, nicht baugenehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen.

Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Bei Freistellungen die untere Bauaufsicht. Die Bauherrschaft kann ebenfalls die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen.

Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.

Prüfungsgegenstand ist

  • die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
  • beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
  • sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird 

Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum für mehr als 2 Jahre unterbrochen worden ist.

Verfahrensablauf
  • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Genehmigung erteilt.
An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).

Voraussetzungen

Damit ihr Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren geprüft werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Vorhaben ist kein Sonderbau. 
  • Eine Genehmigungsfreistellung kommt nicht in Betracht. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben nicht vollständig im Geltungsbereich eines geeigneten Bebauungsplans liegt, eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich wäre, die Erschließung nicht gesichert ist, eine Abweichung erforderlich ist oder die Gemeinde ein reguläres Genehmigungsverfahren verlangt.
  • Für Wohngebäude im unbeplanten Innenbereich greifen keine erweiterten Freistellungsregelungen. Das vereinfachte Verfahren wird nur angewendet, wenn auch hier keine Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen.
  • Der Bauantrag wird vollständig im Bauportal oder analog eingereicht. 
Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten Sie unter dem beigefügten Link zu Bauvorlagen.

Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke | wirtschaft. hessen.de

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden.

Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Anträge / Formulare

Bauen und Wohnen - Formulare
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)

Was sollte ich noch wissen?

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 63 - BauaufsichtStandort anzeigen
Bauamt
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Freitag: 08:00 12:00 Uhr
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schwer zugängig

Die Bauaufsicht Marburg ist als Untere Bauaufsichtsbehörde ein Fachdienst des Magistrats der Universitätsstadt Marburg und somit Teil der Stadtverwaltung. Sie ist zuständig für Bauvorhaben verschiedenster Art und unterstützt durch umfangreiche Beratung bei der Realisierung. Neben der Beratungsfunktion überwacht die Bauaufsicht auch die baulichen Anlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach der Hessischen Bauordnung (HBO). Sie hat für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen und Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.

Aufgaben und Schwerpunkte:

  • Durchführung von Baugenehmigungsverfahren sowie die Bearbeitung von Genehmigungsfreistellungen, Teilungsgenehmigungen und baugenehmigungsfreien Vorhaben
  • Beratung der Bauherrschaft und der Entwurfsverfasser im Vorfeld eines Bauantrags
  • Baukontrolle zur Abwehr von Gefahren, die durch bauliche Anlagen entstehen
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bauordnungsrecht
  • wiederkehrende Prüfungen bei Sonderbauten
  • Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten
  • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  • Führung des Baulastenverzeichnisses
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