Inhaltsbereich

Bauvoranfrage stellen

Allgemeine Informationen

Gegenstand einer Bauvoranfrage können alle Belange sein, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn einzelne Fragen des Bauvorhabens unklar sind, oder wenn geklärt werden soll, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind und der Prüfumfang auf die konkreten Fragen begrenzt ist.

Verfahrensablauf
  • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein
  • Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anfrage und die Unterlagen
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen und keine Rechtshindernisse bestehen, wird ein Bauvorbescheid erteilt.
An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises / Kreisfreien Stadt / Sonderstatusstadt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte.

Voraussetzungen
  • Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bauvorlagen (digital im Bauportal oder analog), die für die Beantwortung der jeweiligen Fragen erforderlich sind 
  • In der Regel ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Die genauen Unterlagen sind abhängig von der konkreten Bauvoranfrage

Bauantrag/Bauvorabfrage
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum)

Welche Gebühren fallen an?
  • Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Umfang der Bauvoranfrage und kann bis zu 40 Prozent der Bauaufsichtsgebühr mindestens 100 € betragen.
  • Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird.
  • Die Gebühr wird zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr angerechnet, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :3 Jahre
    Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Die Bauverwaltung ist für den Zeitraum gebunden, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. 

Bearbeitungsdauer

Wenn Ihr Bauvorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt, ist auch hierfür die entsprechende Bearbeitungsdauer gültig: 3 Monate mit der Option der Verlängerung um bis zu 2 Monate.

Der Bauvorbescheid gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 63 - BauaufsichtStandort anzeigen
Bauamt
Barfüßerstraße 11
35037 Marburg
Telefon: 06421 201-6306
Telefax: 06421 201-1596
E-Mail:

Montag bis Donnerstag: 08:00 15:00 Uhr
Freitag: 08:00 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

Die Bauaufsicht Marburg ist als Untere Bauaufsichtsbehörde ein Fachdienst des Magistrats der Universitätsstadt Marburg und somit Teil der Stadtverwaltung. Sie ist zuständig für Bauvorhaben verschiedenster Art und unterstützt durch umfangreiche Beratung bei der Realisierung. Neben der Beratungsfunktion überwacht die Bauaufsicht auch die baulichen Anlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach der Hessischen Bauordnung (HBO). Sie hat für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen und Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.

Aufgaben und Schwerpunkte:

  • Durchführung von Baugenehmigungsverfahren sowie die Bearbeitung von Genehmigungsfreistellungen, Teilungsgenehmigungen und baugenehmigungsfreien Vorhaben
  • Beratung der Bauherrschaft und der Entwurfsverfasser im Vorfeld eines Bauantrags
  • Baukontrolle zur Abwehr von Gefahren, die durch bauliche Anlagen entstehen
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bauordnungsrecht
  • wiederkehrende Prüfungen bei Sonderbauten
  • Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten
  • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  • Führung des Baulastenverzeichnisses
zurück