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Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Allgemeine Informationen

Das Stadtbüro beglaubigt Kopien von Dokumenten, die von einer Behörde ausgestellt sind oder die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.

Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

Voraussetzungen

Für die amtliche Beglaubigung gilt folgendes:

  • Das Schriftstück einer Behörde muss im Original vorliegen (Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid etc.)
  • Ein privates Schriftstück dient zur Vorlage bei einer Behörde (muss glaubhaft erklärt werden)
Welche Gebühren fallen an?

Kopien im Stadtbüro

5,00 Euro

Grundgebühr pro beglaubigtem Dokument (zusammenhängende Dokumente mit max. 10 Seiten)

jede weitere Seite des beglaubigten selben Dokumentes 1 Euro

0,25 Euro

Kopien DIN A4 Format; pro Seite

Mitgebrachte Kopien

10,00 Euro

Grundgebühr pro beglaubigtem Dokument (zusammenhängende Dokumente mit max. 10 Seiten)

jede weitere Seite des beglaubigten selben Dokumentes 1 Euro

Weitere Gebühren

 
 

10,00 Euro

Unterschriftsbeglaubigung

gebührenfrei

Beglaubigungen in Rentensachen

Hinweis:

  • Aufgrund praktischer Erfahrungen beglaubigen wir keine Farbkopien, weil diese kaum vom Original zu unterscheiden sind und oftmals nicht anerkannt werden.
  • Dokumente in nicht lesbaren Sprachen werden ebenfalls nicht beglaubigt, weil wir i.d.R. keine Aussage zum Inhalt des Dokumentes machen können.
  • Mehrere DIN A4 Kopien auf einem DIN A3 Format können nicht beglaubigt werden.
Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Electronic cash: EC- Karte mit PIN
Was sollte ich noch wissen?

Nicht beglaubigen dürfen wir:

  • Personenstandsangelegenheiten (Standesamt)
  • Familien- und Erbrechtsangelegenheiten
  • Grundbuchangelegenheiten
  • Verein- und Handelsregisterangelegenheiten
Bemerkungen

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z.B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

Hinweis:

Neben dem Standesamt in Personenstandssachen sind vor allem die Notare und in Hessen auch die Ortsgerichte für Beglaubigungen zuständig. Auch öffentlich-rechtliche Kirchen können Beglaubigungen vollziehen. Die Links zu den Ortsgerichten finden Sie unten.

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Zusätzliche Informationen zum Seiteninhalt

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Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

  • Fachdienst 34/36 - StadtbüroStandort anzeigenStadtbüro
    Frauenbergstraße 35
    35039 Marburg
    Telefon: 06421 201-1801
    Telefax: 06421 201-1828
    E-Mail:

    Öffnungszeiten:
    Terminsprechzeiten:
    Montag 8-17 Uhr
    Dienstag 8-13 Uhr
    Donnerstag 13-18 Uhr

    Offene Sprechzeiten:
    Mittwoch 8-13 Uhr
    Freitag 7:30-12 Uhr

    Telefonzeiten:
    Montag bis Freitag 8-12 Uhr
    Mittwoch 14-16 Uhr

    Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Hinweise zur Vorsprache im Stadtbüro!

    Parkmöglichkeiten:
    direkt beim Gebäude vorhanden

    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle "Stadtbüro"

    Behindertenparkplatz:
    vorhanden

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    eingeschränkt zugängig

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