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Ehrenamts-Card Hessen (E-Card)

Allgemeine Informationen

Bürgerschaftliches Engagement ist für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Ohne die Mitwirkung seiner Bürgerinnen und Bürger wäre der Staat nicht in der Lage, die gesellschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft zu lösen.
Viele Menschen in Hessen engagieren sich ehrenamtlich, die Möglichkeiten und Einsatzfelder sind so vielfältig wie die Interessen und Fähigkeiten der Menschen: Ob im Sport, im Jugend- oder Seniorenbereich, bei der Feuerwehr, bei freiwilligen sozialen Diensten, in der Kirchgemeinde, in Chören oder Kunstvereinen, bei Initiativen im Umwelt- oder Tierschutz: Ehrenamtliche und gemeinnützige Arbeit von Gleichgesinnten ist für unser Gemeinwohl ebenso wichtig wie unersetzlich.
Das verdient Anerkennung!
Deshalb hat die Hessische Landesregierung gemeinsam mit den Landkreisen sowie den kreisfreien und den Sonderstatus-Städten die Ehrenamts-Card als Zeichen des Dankes und der Wertschätzung gegenüber all denen eingeführt, die sich in besonderer Weise für die Gesellschaft engagieren.

Inhaber der Ehrenamts-Card können in ganz Hessen eine Fülle von attraktiven Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören Veranstaltungen aus Spitzensport und Kultur ebenso wie Kinos, Museen, Volkshochschulkurse, Schwimmbäder und andere Freizeiteinrichtungen. Neben dauerhaften Vergünstigungen werden auch immer wieder attraktive Sonderaktionen, Gewinnspiele und Freikarten angeboten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Ehrenamts-Card können Sie bei der Verwaltung der Landkreise, kreisfreien Städte oder der Sonderstatusstädte beantragen.  Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen, die Ihnen die Ehrenamts-Card ausstellen und Ihre Fragen beantworten, finden Sie im Internetauftritt zur Ehrenamts-Card.
 

Voraussetzungen
  • Mehr als 5 Stunden ehrenamtliche Tätigkeit pro Woche.
  • Mindestens seit 3 Jahren*
  • Rein ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit (z.B. ohne Aufwandsentschädigung; eine Erstattung von Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten, ist unschädlich).
  • Mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten lassen sich addieren.
  • Wenn Sie nicht in Hessen Ihren Wohnsitz haben, die ehrenamtliche Tätigkeit jedoch in Hessen ausüben, kann Ihnen der zuständige regionale Ansprechpartner eine E-Card ausstellen.

*Für die Inhaber der Jugendleiter-Card entfällt die dreijährige Tätigkeit.

 

Welche Gebühren fallen an?

Der Erhalt einer Ehrenamts-Card ist selbstverständlich kostenlos. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ehrenamts-Card hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Abhängig vom ausstellenden Landkreis bzw. der ausstellenden Stadt variiert ihre Gültigkeit zwischen 2 oder 3 Jahren. Danach können Sie die Ehrenamts-Card selbstverständlich erneut beantragen.

Bearbeitungsdauer

Unterschiedliche Dauer in Städten und Kreisen

Was sollte ich noch wissen?
  • Die Ehrenamts-Card gilt in ganz Hessen. Man kann damit alle angebotenen Vergünstigungen an jedem Ort in Hessen in Anspruch nehmen. Wenn Sie sich als Ehrenamts-Card-Inhaber in einer anderen hessischen Stadt aufhalten, achten Sie deshalb auf mögliche Aufkleber an der Kasse von Einrichtungen und Geschäften. Das Angebot wächst ständig. Den jeweils aktuellsten Stand finden Sie im Internetauftritt der Ehrenamts-Card Hessen unter dem Menüpunkt Vergünstigungen.
  • Es werden in regelmäßigen Abständen Sonderaktionen für die Inhaber der Ehrenamts-Card organisiert. Häufig gibt es Freikarten für besondere Veranstaltungen zu gewinnen. Über diese meist sehr kurzfristigen Aktionen können Sie sich auch per Mail informieren lassen.
Bemerkungen

Die zum 23.05.2018 in Kraft getretene Europäische Datenschutzgrundverordnung ersetzt die aus dem Jahr 1995 stammende EU-Datenschutzrichtlinie und gibt zeitgemäße Antworten auf die fortschreitende Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Mit einem modernen Datenschutz auf europäischer Ebene bietet die DS-GVO Lösungen zu Fragen, die sich durch „Big Data“ und neue Techniken oder Arten der Datenverarbeitung wie Profilbildung, Webtracking oder dem Cloud Computing für den Schutz der Privatsphäre stellen.

Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Daten verweisen wir hier auf das Merkblatt zu § 13 dieser Verordnung. Alle Informationen finden Sie am Seitenende.

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