Wenn Sie in Marburg ein Restaurant, eine Diskothek, ein Cafe, einen Imbiss oder eine andere Art Gaststätte mit Abgabe alkoholischer Getränke betreiben möchten, müssen Sie dies spätestens 6 Wochen vor Eröffnung bzw. Übernahme bei uns schriftlich anzeigen.
Neben der Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO sind durch den Gaststättenbetreiber (bei juristischen Personen zusätzlich vom Geschäftsführer) folgende Unterlagen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftliche Zuverlässigkeit vorzulegen:
- Polizeiliches Führungszeugnis, Belegart 0 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Gewerbeamt Ihrer Wohnsitzbehörde)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht (Wohnsitz)
- Auskunft aus dem Insolvenzregister beim Amtsgericht (Wohnsitz)
Bitte beachten Sie, dass die beizufügenden Unterlagen nicht älter als 3 Monate sein dürfen.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, erfolgt unsererseits die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die/der Gewerbetreibende, deren/dessen gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere befürchten lässt, dass er/sie dem Alkoholmissbrauch, übermäßigem Alkoholkonsum oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes nicht eingehalten werden, hat die zuständige Gewerbebehörde die Ausübung des Gastgewerbes bereits im Vorfeld zu untersagen.
Wenn die gesetzlich geforderten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt werden, kann die Gewerbebehörde die Ausübung des Gaststättenbetriebes untersagen.
Wenn Sie uns Ihre Anzeige mit Anlagen eingereicht haben, übermitteln wir diese an den Fachdienst Bauaufsicht der Stadt Marburg und den Fachdienst Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, Team Lebensmittelüberwachung des Landkreises. Von dort erfolgen die Prüfungen hinsichtlich der räumlichen Anforderungen und Genehmigungen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit beiden Behörden bereits im Vorfeld Ihrer Planungen in Verbindung zu setzen, um Klarheit über die baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und die hygienerechtlichen Anforderungen zu erhalten.
Die Räumlichkeiten, die Sie zur Nutzung als Gaststätte ausgewählt haben, müssen baurechtlich als Gaststätte genehmigt sein. Da auch hier unterschiedlichste Nutzungsformen möglich sind, ist es ratsam, vorher Kontakt mit dem Fachdienst Bauaufsicht aufzunehmen.
Wir empfehlen, bereits in der ersten Planungsphase Kontakt mit uns aufzunehmen, um unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu vermeiden.
Sperrzeit
Die Sperrzeit für Gaststätten ist nach der Sperrzeitverordnung auf täglich 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Freisitzbetriebe/Biergärten, deren Betriebszeiten sich an der jeweiligen örtlichen Lage bestimmen. Im Stadtgebiet wird die Betriebszeit längstens bis 23.00 Uhr genehmigt.
Bei Vorliegen von Lärmbeschwerden muss jedoch mit Einschränkungen der Betriebszeiten gerechnet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten werden. Es ist Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner zu nehmen.
Beginn der Nachtruhe ist um 22.00 Uhr.
Sollten Sie weitere Informationen wünschen, können Sie diese unserem Informationsblatt entnehmen oder gerne mit uns Kontakt aufnehmen.