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Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Allgemeine Informationen

In Wohngebieten dürfen nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) – 32. BImSchV - im Freien verschiedene Maschinen und Geräte nur an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.

Zudem gibt es für einzelne Maschinen (z. B. Laubbläser) strengere Vorgaben –siehe Geräte- und Maschinenlärmtabelle -

Die 32. BImSchV unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Betreibern – sie gilt für alle.

In begründeten Einzelfällen können gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV Ausnahmegenehmigungen von den Einschränkungen erteilt werden.

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag, der Zeitraum, die Dauer und die Art der Lärmbeeinträchtigung beinhalten muss
  • bei Bauarbeiten ist der jeweilige Bauleiter zu benennen sowie eine besondere Begründung über die Notwendigkeit der nächtlichen Arbeiten
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