In Wohngebieten dürfen nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) – 32. BImSchV - im Freien verschiedene Maschinen und Geräte nur an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.
Zudem gibt es für einzelne Maschinen (z. B. Laubbläser) strengere Vorgaben –siehe Geräte- und Maschinenlärmtabelle -
Die 32. BImSchV unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Betreibern – sie gilt für alle.
In begründeten Einzelfällen können gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV Ausnahmegenehmigungen von den Einschränkungen erteilt werden.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.