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Gewerbe anmelden

Allgemeine Informationen

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebes (Erbfolge, Kauf oder Pacht),
  • Übergang nach dem Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung),
  • Wechsel der Rechtsform,
  • Wiedereröffnung nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk.

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
    Ausgenommen sind unter anderem:
  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Wenn Sie die Anmeldung persönlich vornehmen möchten, können Sie zu den unten aufgeführten Sprechzeiten vorsprechen. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis / Aufenthaltstitel / Reisepass mit Meldebescheinigung mit.

Für eine schriftliche Anmeldung, müssen Sie den Formulardruck „GewA 1 – Gewerbeanmeldung“ ausfüllen und unterschreiben. Das Formular kann per E-Mail angefragt werden oder vor Ort im Gewerbeamt abgeholt werden.

Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Wenn Sie zur Anmeldung Ihres Gewerbes persönlich vorsprechen, wird Ihnen der Gewerbeschein über die Anmeldung direkt ausgestellt. Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung wird Ihr Antrag innerhalb von 3 Tagen bearbeitet. Die Bescheinigung erhalten Sie anschließend auf postalischem Wege.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stelle:

Die Gewerbeanmeldung ist bei dem Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzuzeigen, in der sich Ihre Betriebsstätte befindet.

Hinsichtlich allgemeiner Fragen zu den angestrebten Tätigkeiten, Existenz-/Firmengründung o.Ä. können Sie sich an die Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern, Landkreise sowie Stadt-/ Gemeindeverwaltungen wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ggf. ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Identität (Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
  • Ggf. Vollmacht inklusive Identitätsnachweise

Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Tätigkeiten sind weitere Unterlagen, wie z.B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die Gewerbeanmeldung ist verbunden mit einer Gebühr i.H.v. 36,00 €. Diese setzt sich aus den Gebühren für die Prüfung der Gewerbeanzeige sowie die Ausstellung eines Gewerbescheins zusammen. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus den Ziffern 2131 und 2132 Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVM).

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bearbeitungsdauer
  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Rechtsbehelf

Gemäß § 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

Anträge / Formulare
  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: ja (siehe oben)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und GewerbeStandort anzeigen
Schubertstraße 8 B
35043 Marburg
Telefon: 06421 201-2002
Telefax: 06421 201-1593
E-Mail:

Offene Sprechzeiten (kein Termin notwendig):

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 15:00 – 17:00 Uhr 

Bitte beachten Sie: Zu allen anderen Zeiten sind persönliche Vorsprachen nur in Einzelfällen und mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Gewerbeanzeigen nutzen Sie bitte den entsprechenden Online-Service.

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 11:00 Uhr

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