Aufgaben des Gutachterausschusses
Gutachterausschüsse wurden in Folge der Vorschriften des Bundesbaugesetzes von 1960 mit dem Ziel gebildet, die Transparenz des Grundstücksmarktes zu gewährleisten. Marktbeobachtung mittels Kaufpreissammlung und Marktaufklärung durch die Ermittlung von Bodenrichtwerten durch unabhängige Sachkundige sollten die Möglichkeiten zur Information über das Marktgeschehen von Grundstücken verbessern.
An diesen grundsätzlichen Zielen hat sich bis heute nichts verändert, auch wenn die Aufgaben des Gutachterausschusses erweitert wurden.
Diese ergeben sich derzeit aus dem § 193 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie aus § 7 der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch.
Hierzu gehören im Wesentlichen:
- die Erstellung von Gutachten über den Verkehrswert
von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie
Rechte an Grundstücken,
- die Erstattung von Gutachten über die Höhe der
Entschädigung für Rechtsverluste oder andere
Vermögensnachteile,
- die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
- die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen zur
Wertermittlung erforderlichen Daten.
- die Erstattung von Gutachten im Zusammenhang mit
§ 5 Abs.2 des Bundeskleingartengesetzes
- die Erstattung von Gutachten über Miet- und
Pachtwerte,
Gutachterausschüsse sind in Hessen jeweils für die Bereiche der Landkreise und kreisfreien Städte sowie einzelner kreisangehöriger Gemeinden gebildet.
Für den Bereich des Stadtgebietes Marburg besteht ein eigener Ausschuss. Dieser ist nicht zu verwechseln mit den verschiedenen kommunalpolitischen Ausschüssen. Er ist eine Einrichtung des Landes und arbeitet als Kollegialgremium selbständig und weisungsfrei.
Dem Gutachterausschuss für den Bereich der Stadt Marburg gehören Sachverständige aus unterschiedlichen Fachbereichen (Architektur, Bauwesen, Vermessungs-wesen und Finanzwesen) sowohl aus dem öffentlichen als auch dem privaten Tätigkeitsbereich an. Sie arbeiten ehrenamtlich und werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt für den Vorsitzenden durch den Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, für alle weiteren Gutachter durch den Vorsitzenden.
Bei der Erstattung von Gutachten muss der Ausschuss mindestens mit dem Vorsitzenden und zwei weiteren Gutachtern tätig werden. Die Ermittlung der Bodenricht-werte erfolgt in Marburg durch das gesamte Gremium.
Aufgaben der Geschäftsstelle
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle, die gemäß Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch für das Stadtgebiet Marburg beim Magistrat der Stadt Marburg eingerichtet wurde. Die Geschäftstelle hat nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben den Verwaltungs-aufgaben insbesondere die
- Kaufpreissammlungen nach § 195 Abs. 1 des
Baugesetzbuches sowie bei Bedarf ergänzende
Datensammlungen über Einnahmen und Ausgaben der
Grundstücksbewirtschaftung einzurichten und zu
führen,
- zur Wertermittlung erforderlichen Daten zu erheben,
abzuleiten, fortzuschreiben und zu veröffentlichen,
- Gutachten, Bodenrichtwerte, Zustandsfeststellungen,
Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des
Baugesetzbuches sowie Gutachten über Miet- und
Pachtwerte vorzubereiten,
- Wertberechnungen zu erstellen und fachliche
Äußerungen abzugeben, soweit der antragstellenden
Person oder Stelle das Tätigwerden der Geschäftsstelle
genügt,
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, über Boden-
richtwerte und sonstige Daten zur Wertermittlung zu
erteilen und die Daten in Form eines Grundstücks-
marktberichts zu veröffentlichen,
- Bodenrichtwerte aufzubereiten sowie ihre Bekanntgabe
zu veranlassen,
- Gutachten auszufertigen,
- Mietwertübersichten zu erstellen,
- Gutachten an die allgemeine Änderung von Werten
anzupassen, soweit der antragstellenden Person oder
Stelle das Tätigwerden der Geschäftsstelle genügt,
- Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen
vorzunehmen,
- Daten, die von der zentralen Geschäftsstelle der
Gutachterausschüsse des Landes Hessen benötigt
werden, zu sammeln, aufzubereiten und weiterzulei-
ten,
- Verwaltungsgebühren und Entschädigungen der
Mitglieder des Gutachterausschusses festzusetzen.
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Gutachterausschuss
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