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Heimberatung

Allgemeine Informationen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Heimberatung)

Rechtsgrundlage

Das hessische Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) in der Fassung vom 22. Januar 2001 weist den kommunalen Jugendämtern Aufgaben im Bereich "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen" zu:

§ 16 Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch obliegt dem Landesjugendamt. Das Jugendamt, in dessen Bezirk eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder eine sonstige betreute Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ihren Standort hat, unterstützt das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind bei dem nach Abs. 1 zuständigen Jugendamt einzureichen. Das Jugendamt legt die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Landesjugendamt vor.
(3) Das nach Abs. 1 zuständige Jugendamt unterstützt das Landesjugendamt nach den Erfordernissen des Einzelfalls vor Ort bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. § 46 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Erlangt das Jugendamt von Umständen Kenntnis, die zu nachträglichen Auflagen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen können, hat es das Landesjugendamt zu unterrichten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.
(4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung oder der sonstigen betreuten Wohnform haben dem Jugendamt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich an Besichtigungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes zu beteiligen.

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