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Spielapparatesteuer

Allgemeine Informationen

Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Steuersätze betragen:

  • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten bzw. ähnlichen Aufstellorten 20 v. H. der Bruttokasse;
  • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 10 v. H. der Bruttokasse, höchstens 50,00 Euro;
  • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten bzw. ähnlichen Aufstellorten 10 v. H. der Bruttokasse, höchstens 30,00 Euro;
  • für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 500,00 Euro oder 60 v. H. der Bruttokasse.  
  • jeweils pro Apparat und angefangenem Kalendermonat.

Angefangene Monate sind voll zu berechnen.

Der Steuersatz beträgt 40,00 Euro je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat für das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos, und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen und zum 15. des Monats, der auf das Ende eines Kalendervierteljahres folgt, beim Finanzservice, Steuern und Abgaben, einzureichen.

Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 4 KAG i.V.m. § 168 AO gleich.

Der in der Steuererklärung errechnete Betrag ist gleichzeitig an den Finanzservice, Kasse und Buchhaltung, zu zahlen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier, wir geben Ihnen gerne Auskunft:

Telefon: +49(0)6421 201-1228 bzw. -1486
Telefax: +49(0)6421 201-1578
E-Mail: steuer@marburg-stadt.de

Magistrat der Stadt Marburg
Finanzservice Steuern und Abgaben
35035 Marburg

Anträge / Formulare

Sie finden hier die notwendigen Vordrucke für die Besteuerung von Spielapparaten nach der Spielapparatesteuersatzung der Universitätsstadt Marburg.

Sie sind im PDF-Format abgelegt und können über den Acrobat Reader ausgedruckt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Magistrat der Stadt Marburg
Fachdienst Finanzservice - Steuern und Abgaben
Markt 9
35037 Marburg

Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

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