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Trennungsunterhalt Festsetzung

Allgemeine Informationen

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden (Ehe- oder Lebens-)Partner bzw. Ihrer in Trennung lebenden (Ehe- oder Lebens-)Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Trennungsunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder eine Rechtsanwalt.

Weitere Informationen können Sie auch den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.


Das Jugendamt berät und unterstützt Sie bei der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für Ihr minderjähriges Kind ggf. auch bis zum 21. Lebensjahr.

Verfahrensablauf

Ein Antrag zur Geltendmachung eines Trennungsunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

  • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Dieser bzw. diese erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Anschließend setzte das Familiengericht einen Betrag für den Unterhalt fest.
  • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie und Ihr ehemaliger (Ehe-)Partner dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Ihre Ansprechpartner/in sind (die Zuordnung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes):

Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste
Friedrichstraße 36, 35037 Marburg, 2. Stock,

A - F N.N., Tel.: 201-1472,
G - K Herr Mildenberger, Tel.: 201-1487,
L - R Herr Laub, Tel.: 201-1792,
S - Z Herr Reif, Tel.: 201-1266,

FAX Zentrale Jugendhilfedienste: 201 - 1595
E-Mail:Zentrale-Jugendhilfedienste@marburg-stadt.de


Ansprechzeiten:
Montag, Donnerstag und Freitag
von 08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

Voraussetzungen

Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass

  • die Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben,
  • der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
  • der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
  • der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.

Wegen der Einzelheiten wenden SIe sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

Bearbeitungsdauer
  • Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Rechtsbehelf

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

Anträge / Formulare
  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
Was sollte ich noch wissen?

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z. B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Informationen zum Thema Trennung siehe

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Zusätzliche Informationen zum Seiteninhalt

Infobereich

Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

  • Fachdienst 51 - Zentrale JugendhilfediensteStandort anzeigenStadtverwaltung
    Friedrichstraße 36
    35037 Marburg
    Telefon: 06421 201-1263
    Telefax: 06421 201-1595
    E-Mail:

    Öffnungszeiten:
    Bitte beachten Sie: Im Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste gilt die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Sie nach vorheriger Terminvereinbarung freien Zutritt zum Gebäude nur erhalten, wenn Sie am Eingang nachweisen, dass Sie geimpft oder genesen sind oder einen gültigen negativen Testnachweis vorlegen. Möglich ist ein Antigen-Schnelltest aus einem Testcenter, der nicht älter als 24 Stunden alt sein darf, oder ein PCR-Test (max. 48 Std. alt). Für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren gilt das Schul-Testheft als Nachweis. Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus.

    Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
    M̶o̶n̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶
    D̶o̶n̶n̶e̶r̶s̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶
    F̶r̶e̶i̶t̶a̶g̶:̶ 8:̶00̶ -̶ 1̶2̶:̶0̶0̶ U̶h̶r̶

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig

    Der Fachdienst 51 - Zentrale Jugendhilfedienste gehört zum Fachbereich 5 - Kinder, Jugend und Familie
    Zu unseren Dienstleistungen und Aufgaben gehören u.a.:
    •Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen
    •Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung
    •Beurkundung von Unterhaltsansprüchen
    •Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
    •Beratung und Beurkundung von Erklärungen für eine gemeinsame elterliche Sorge
    •Beistandschaft für die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Kindesunterhalt
    •Amtsvormundschaften
    •Unterhaltsvorschussleistungen
    •Finanzielle/wirtschaftliche Realisierung von Erziehungshilfen
    •Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
    •Jugendhilfeplanung
    •Geschäftsführung für den Jugendhilfeausschuss

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