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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Allgemeine Informationen

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.

Zu den Verkehrszeichen zählen:

  • Verkehrsschilder,
  • Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
  • Zeichen von Verkehrsposten.

Verkehrseinrichtungen sind:

  • Schranken,
  • Sperrpfosten,
  • Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • Geländer, Absperrgeräte und Leiteinrichtungen sowie
  • Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:

  • § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
  • § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
  • § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • § 39 Verkehrszeichen
  • § 40 Gefahrzeichen
  • § 41 Vorschriftzeichen
  • § 42 Richtzeichen
  • § 43 Verkehrseinrichtungen
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßenverkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten festgelegt.

Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den zuständigen Straßenbaubehörden. Zuständige Straßenbaubehörde ist

  • für die Autobahnen, die Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern) und die Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern):
    Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement;
  • für die Kreisstraßen in der Regel:
    in Landkreisen der Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten der Magistrat;
  • für die Gemeindestraßen sowie die Landes- und Kreisstraßen in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern:
    der Gemeindevorstand (in Städten: der Magistrat).
Zuständige Stelle

Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist für die Straßen (Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen) im Bereich des Stadtgebiets der Universitätsstadt Marburg der Fachdienst Straßenverkehr.

Ansprechpartner:

Herr Schröder, Tel. 06421/201-1331, Fax -1579, Mail ordnung@marburg-Stadt.de

Zuständig für das Aufstellen, Abbauen bzw. die Unterhaltung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist im Bereich

  • der Gemeindestraßen (innerorts) als Straßenbaulastträger der Fachdienst Tiefbau
  • der Landes- und Kreisstraßen (außerorts) als Straßenbaulastträger HessenMobil
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