Bitte beachten Sie: Der Online-Service ist ausschließlich für interessierte Wahlhelfende, die noch keinen Einsatz hatten. Sollten Sie von uns ein Ernennungs- oder Einberufungsschreiben für die Kommunalwahl am 15. März 2026 erhalten haben, nutzen Sie bitte einen der dort beschriebenen Wege, um sich zurückzumelden. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Inhaltsbereich
Wahlhelfende
Allgemeine Informationen
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Rechtsgrundlage
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) - Geltung des Bundeswahlgesetzes
- § 9 Bundeswahlgesetz - Bildung der Wahlorgane
- § 10 Bundeswahlgesetz - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 11 Bundeswahlgesetz - Ehrenämter
- § 6 Bundeswahlordnung (BWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 7 Bundeswahlordnung (BWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 8 Bundeswahlordnung (BWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 9 Bundeswahlordnung (BWO) - Ehrenämter
- § 15 Landeswahlgesetz (LWG) - Bildung der Wahlorgane
- § 16 Landeswahlgesetz (LWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 17 Landeswahlgesetz (LWG) - Übernahme von Wahlehrenämtern
- § 22 Landeswahlordnung (LWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 23 Landeswahlordnung (LWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 24 Landeswahlordnung (LWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 25 Landeswahlordnung (LWO) - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
- § 26 Landeswahlordnung (LWO) - Ehrenämter
- § 6 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wahlvorsteher, Wahlvorstand
- § 6a Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 6b Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Ehrenämter
- § 4 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:
Ansprechperson
| Sachgebiet Wahlen | |
| Stadtverwaltung Barfüßerstraße 50 35037 Marburg Telefon: 06421 201-1050 Telefax: 06421 201-1300 E-Mail: wahlen@marburg-stadt.de | Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
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Das Sachgebiet Wahlen ist zuständig für die Organisation, Koordination und Durchführung von verschiedenen Wahlen. Dazu gehören:
Weitere Informationen: www.marburg.de/wahlen | |