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Zweitwohnungssteuer bezahlen

Allgemeine Informationen

Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
 
In der Regel betrifft dies alle Personen, die neben einer Hauptwohnung in derselben Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung innehaben. Die Zweitwohnungssteuer wird in der Gemeinde des zweiten Wohnsitzes erhoben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.


Ausnahmen:  Die Zweitwohnungsteuersatzung kann Befreiungen zulassen, etwa für alle nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen überwiegend nutzen oder für Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen.


Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.

Zweitwohnung / Nebenwohnung

Rechtsgrundlage

Die Universitätsstadt Marburg erhebt diese Steuer auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung.

Steuerpflichtig sind alle Personen, die in Marburg eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb der Universitätsstadt Marburg befindet. Melderechtlich sind Sie verpflichtet, Ihre Zweitwohnung beim Stadtbüro Marburg anzumelden.

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, deren Bemessungsgrundlage der jährliche Mietaufwand ist. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so wird die Steuer anteilmäßig auf volle Monate berechnet. Sie beträgt 12 % der Nettokaltmiete des Kalenderjahres. Wenn keine Miete oder ein Mietbetrag unterhalb der ortsüblichen Miete zu zahlen ist, wird als Bemessungsgrundlage die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt.

 Steuerfrei sind z. B.:

  • Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet von Marburg befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben,

  • Wohnungen bei den Eltern oder einem Elternteil, welche von Studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen genutzt werden, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsplatz befindet.

Änderungen, die für die Bemessung der Steuer maßgeblich sind, sind schriftlich oder über unseren Onlineservice innerhalb eines Monats dem Fachdienst Steuern und Abgaben mitzuteilen.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 34/36 - Stadtbüro (Zuständig für die Anmeldung der Zweitwohnung)Standort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 31
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-3636
E-Mail:

Terminsprechzeiten:
Montag: 08:00 – 17:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 13:00 Uhr 
Donnerstag: 13:00 – 18:00 Uhr

Offene Sprechzeiten:
Mittwoch: 08:00 – 13:00 Uhr
Freitag: 07:30 – 12:00 Uhr

Telefonzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr

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