Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung
Die bei den Kommunalwahlen in die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:
Nr. 2 - Alternative für Deutschland, AfD
lfd. Nr. 7, Frau Heike Balzer hat mit Schreiben vom 08.04.2026 ihr Mandat niedergelegt zum 08.04.2026.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg nachrückt:
Nr. 2 – Alternative für Deutschland, AfD
lfd. Nr. 5, Herr Jonathan Götzl, Marburg, 7600 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist bei der Wahlleitung der Universitätsstadt Marburg Frau Dr. Nicole Pöttgen, Barfüßerstraße 50, 1. Stock, Zimmer 122, 35037 Marburg schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Marburg, 17.04.2026
Die besondere Wahlleiterin der Universitätsstadt Marburg
in Vertretung
gez.
Johanna Bose
Stellv. Besondere Wahlleiterin